Inhalt:
Aktuelles:
ANSPRECHPARTNER
Bau-, Ordnungs- und Umweltamt
Herr Alexander Müller
BEBAUUNGSPLAN
Zum Vergrößern bitte das Bild anklicken!
Bekanntmachung Nr. 059/2011
Bauleitplanung der Stadt Steinbach (Taunus) Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der Bahnstraße“ Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 04.10.2011 den Entwurfs- und Offenlagebeschluss zu o.g. Bebauungsplan gefasst. Die wesentlichen Ziele der Überplanung der bestehenden Gewerbeflächen sind:
- die Gliederung des Industrie- / Gewerbegebietes hinsichtlich der zulässigen Nutzungen,
- der Ausschluss weiterer Einzelhandelsbetriebe zur Sicherung der zentralen, verbrauchernahen, innerstädtischen Versorgungsbereiche,
- die Modifikation des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung zur Erhöhung der Attraktivität des Gebietes,
- die Verbesserung der verkehrlichen Erschließung sowie
- die Schaffung einer zusätzlichen Fuß- und Radwegebeziehung von der Ortslage zum Bahnhof
Die räumliche Abgrenzung des Plangebietes ist aus dem als Anlage zu dieser Bekanntmachung veröffentlichten Übersichtsplan ersichtlich.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit der dazugehörigen Begründung, dem Umweltbericht und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgt in der Zeit
vom 01.11.- 02.12.2011(einschließlich)
im Rathaus der Stadt Steinbach (Taunus), Gartenstraße 20, 1. Stock, Vorraum des Sitzungszimmers, während folgender Dienststunden:
Montag 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 8:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 8:00 – 12:00 Uhr
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich an den Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus), Gartenstraße 20, 61449 Steinbach (Taunus) eingereicht oder dort während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (gem. § 4a Abs. 6 BauGB) und dass ein Antrag nach §47 Verwaltungsgerichts-ordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden seitens des Kreisausschusses des Hochtaunuskreises, Fachdienst Naturschutz und Fachdienst Brandschutz und des Regierungspräsidiums Darmstadt umweltrelevante Stellungnahmen abgegeben.
Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird durchgeführt. Im Zuge der Aufstellung des Bauleitplanes sowie des Umweltberichtes mit integriertem landschaftspflegerischen Planungsbeitrag wurden die in der Praxis bewährten Prüfverfahren eingesetzt. Diese ermöglichen eine weitgehend abschließende Bewertung.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4b BauGB das Planungsbüro Holger Fischer, Linden mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.
Dr. Stefan Naas
Bürgermeister
