Inhalt:
Bekanntmachung Nr. 055/2011
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Steinbach (Taunus)
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. 3. 2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt vom 05.10.2011 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 04.10.2011 für den Friedhof der Stadt Steinbach (Taunus) folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und der Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Steinbach (Taunus) vom 05.10.2011 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs-ordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Be-stattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adop-tiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus,
einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige
innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofs-ordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren-bescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 95 €
Für jeden weiteren Tag 31 €
b) Benutzung der Trauerhalle einschließlich
Ausstattung und Reinigung 237 €
c) Für die Gestellung eines Transportsarges 253 €
d) für das Einbringen oder Abholen von Leichen
zu Zeiten, an denen der Friedhof geschlossen
ist, wird eine zusätzliche Gebühr je an-
gefangene Stunde erhoben von 134 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden fol-gende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten
5. Lebensjahr
1) in einer Reihengrabstätte 793 €
2) in einer Wiesengrabstätte 793 €
3) in einer Kaufgrabstätte
aa) Erstbestattung 793 €
bb) jede weitere Bestattung 1.031 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
5. Lebensjahr
1) in einer Reihengrabstätte 499 €
2) in einer Kaufgrabstätte
aa) Erstbestattung 499 €
bb) jede weitere Bestattung 658 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte 499 €
b) in einer Urnenkaufgrabstätte (je Urne) 499 €
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 499 €
d) in einem Feld für ungenannte Urnenbeisetzungen 499 €
e) einer Urne in der Urnenwand 499 €
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der
Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % der vollen Gebühr berechnet.
(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten
Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten erfolgt gegen eine Gebühr von 249,50 €.
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren um-fassen folgende Tätigkeiten der Stadt Steinbach (Taunus):
(1) Umbettungen von Leichen werden allein durch fachkundige
Unternehmer ausgeführt.
Für die Überwachung der Arbeiten durch die
Friedhofsverwaltung werden je angefangene Stunde 111 €
erhoben.
(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt
die Gebühr 50 % des vorstehenden Satzes.
(3) Umbettungen einer Aschenurne werden allein durch
fachkundige Unternehmer ausgeführt.
Für die Überwachung der Arbeiten durch die
Friedhofsverwaltung werden je angefangene Stunde 111 €
erhoben.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis
zur Vollendung des 5. Lebensjahres 273 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab
Vollendung des 5. Lebensjahres 547 €
c) Wiesengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen 547 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden 380 €
erhoben.
(3) Für die Überlassung einer Grabstätte im Feld der
Ungenannten Urnenbeisetzungen 380 €
(4) Für die Überlassung einer Grabstätte in der Urnenwand 1.012 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
Kaufgrabstätten und Urnenkaufgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Kaufgrabstätte für Erdbestattungen für die Nutzungs-zeit (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende
Gebühren erhoben:
a) Für eine einstellige Grabstelle 3.355 €
b) Für eine mehrstellige Grabstelle 6.710 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenkaufgrabstätte für die
Nutzungszeit (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 26
aus der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine einstellige Grabstelle 1.808 €
b) Für eine mehrstellige Grabstelle 3.616 €
(3) Für die Verlängerung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Nutzungsrechte an
einer Kaufgrabstätte bzw. Urnenkaufgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und
§§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden die gleichen Gebühren anteilmäßig
erhoben.
§ 10
Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtung und Grabräumung
(1) Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Bestattung eines Kindes unter 5 Jahren
in einem Reihengrab 198 €
in einem Kaufgrab 237 €
b) für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder
eines Kindes ab dem 5. Lebensjahr
in einem Reihengrab 396 €
in einem Wiesenreihengrab 886 € in einem Kaufgrab 467 €
c) für jede Urne
in einem Reihengrab 134 €
in einem Feld für ungenannte Urnenbeisetzungen 134 €
in der Urnenwand 207 € in einem Kaufgrab 166 €
(2) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden bei der Erstbelegung folgende Gebühren erhoben:
a) für die Bestattung eines Kindes unter 5 Jahren
in einem Reihengrab 190 €
in einem Kaufgrab 230 €
b) für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder
eines Kindes ab dem 5. Lebensjahr
in einem Reihengrab/einstelligen Kaufgrab 388 €
in einem Wiesenreihengrab 291 €
in einem zweistelligen Kaufgrab 467 €
c) für jede Urne
in einem Reihengrab 134 €
im Feld für ungenannte Urnenbeisetzungen 93 €
in einem Kaufgrab 158 €
in der Urnenwand 75 €
(3) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1
bei erstmaliger Überlassung der Grabstätte.
§ 11
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).
Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch
zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung
zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
1) einmalig 23 €
2) für die Dauer von 1 Jahr 47 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von
Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)
nach Aufwand gemäß der Verwaltungskostensatzung in
der jeweils gültigen Fassung.
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und
Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie
sonstigen Grabausstattungen (§ 29 der Friedhofsordnung): 59 €
d) Für die Graburkunde: 7 €
e) Für die Überschreibung der Graburkunde: 23 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur
Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden
Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt
veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Steinbach (Taunus) vom 07.12.2010 außer Kraft.
Steinbach (Taunus), 05.10.2011
Der Magistrat
Claudia Wittek
Erste Stadträtin
Bescheinigung über erfolgte Veröffentlichung:
Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Steinbach (Taunus) wurde
gemäß § 6 der Hauptsatzung vom 13.09.1993 durch Abdruck in der Taunuszeitung am XX.XX.2011 veröffentlicht.
Steinbach (Taunus), den XX.XX.2011
Der Magistrat
Dr. Stefan Naas
Bürgermeister
