Inhalt:
Anzeige von Feuerwerken
| Leistungsbeschreibung |
Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular mit den ggf. notwendigen Lageplänen. |
| Welche Gebühren fallen an? |
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
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| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Vorschriften |
| Zuständige Behörden: |
Stadt Steinbach (Taunus) - Amt für Bau-, Ordnungs- und Umweltamt |
