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9689293 2012/08/13 12/09/13

Aufenthaltserlaubnis

Leistungsbeschreibung

Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht.

Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländer nach der Einreise, die abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts entweder mit oder ohne Visum erfolgt ist, bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Den Antrag erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, die auch Auskunft über die weiter erforderlichen Unterlagen gibt.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern) können Sie sich über Details zur Einreise und zum Aufenthalt informieren.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen unterschiedliche Gebühren an. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde

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Welche Fristen muss ich beachten?

Visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.
Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.
 

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Rechtsgrundlage 9689332
Bemerkungen

Fachlich freigegeben durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport. Stand: 10. August 2012.

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958501 Migration und Asyl
8958504 Einwanderung / Einbürgerung
Zuständige Behörden: Ausländer und Personenstandswesen