Inhalt:
Brunnen bohren / Wasserentnahme
| Leistungsbeschreibung |
Grundwasser darf für den Haushalt, einschließlich der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich erlaubnisfrei entnommen, zutagegefördert, zutagegeleitet oder abgeleitet werden. Eine Erlaubnis ist auch dann grundsätzlich nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr erfolgt. Grundwasserhaltungen, d.h. das Abpumpen von Grundwasser, um Baugruben für die Zeit einer Baumaßnahme trocken zu halten, können erlaubnispflichtig sein, sind aber auf jeden Fall anzeigepflichtig. Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Zuständige Wasserbehörde ist in die untere Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist in den Landkreisen beim Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt. Zuständige Bergbehörde ist das Regierungspräsidium. Die Anzeige einer Bohrung nach dem Lagerstättengesetz erfolgt beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie |
| Rechtsgrundlage |
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| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Bauplanung Ver- und Entsorgung |
| Zuständige Behörden: |
Stadt Steinbach (Taunus) - Amt für Bau-, Ordnungs- und Umweltamt |
