Inhalt:
Ehrungen für Lebensretter
| Leistungsbeschreibung |
Bürgerengagement und Zivilcourage in Notsituationen zur Rettung von Mitbürgerinnen und Mitbürgern haben in Hessen einen besonderen Stellenwert. Zur Würdigung vorbildlichen Verhaltens wurden die folgenden Auszeichnungen gestiftet: Hessische Rettungsmedaille Rettet eine Bürgerin oder ein Bürger einer anderen Person das Leben oder wendet eine erhebliche, drohende Gefahr für die Allgemeinheit ab und bringt hierbei das eigene Leben in Gefahr, kann sie oder er hierfür mit der Hessischen Rettungsmedaille ausgezeichnet werden. Bestand für die Retterin oder den Retter keine Lebensgefahr, erfolgt eine Öffentliche Belobigung in Form einer Urkunde. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Eine Anregung zur Auszeichnung einer Rettungstat kann formlos an die Hessische Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Straße 1 in 65183 Wiesbaden erfolgen.. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Die Anregung sollte eine möglichst genaue Schilderung der Rettungstat und persönliche Angaben zu dem oder der Retterin beinhalten. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Die Rettungstat sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. |
| Rechtsgrundlage |
Erlass über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten und von Zivilcourage vom 5. September 2008 |
| Was sollte ich noch wissen? |
Die Hessische Staatskanzlei leitet den Vorschlag an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder die Bürgermeisterin zur Stellungnahme weiter. Nach Vorlage der erforderlichen Berichte entscheidet der Hessische Ministerpräsident über die Verleihung der Auszeichnung |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Auszeichnungen Gefahr / Gefahrenabwehr |
| Zuständige Behörden: |
Stadt Steinbach (Taunus) - Bürgermeister Vorzimmer |
