Reinigung der Gehwege und Gullys von Schmutz, Laub, Unkraut, Schnee und Eis
Die Stadtverwaltung Steinbach (Taunus) weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger dazu verpflichtet sind, ihre Gehwege zu reinigen.
Diese Pflicht ergibt sich aus § 10 Abs. 1-3 des Hessischen Straßengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Steinbach (Taunus).
Schmutz, Laub und Unkraut ist von den Bürgersteigen und Gehwegen zu entfernen; ebenso sind die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanale wie beispielsweise die Gullys zu säubern.
Die Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich das Kehren und die Beseitigung aller Verunreinigungen – unabhängig davon, ob es sich um Dinge handelt, die von Passanten absichtlich weggeworfen wurden wie beispielsweise Zigarettenschachteln, Getränkeflaschen, Tüten usw., oder die einfach durch die Natur, wie Laub, Blüten usw., bedingt sind. Weiterhin müssen bei Bedarf auch Unkraut, Gras, Moos und sonstige Pflanzen aus den Gehwegflächen entfernt werden.
Laub kann bei Nässe in den Wintermonaten ebenso wie Schnee zu Glätte und Rutschgefahr führen. Daher ist das Laub regelmäßig, mindestens einmal die Woche, zu kehren. Bei Schneefall oder eintretender Eisglätte sind die Gehwege unverzüglich zu räumen bzw. zu streuen. Diese Verpflichtung bei Schneefall und Eisglätte besteht für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden.