Bekanntmachung Nr. 026/2020

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB „Dorfmitte – Teilbereich Freier Platz/Kirchgasse“

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) sowie des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) in ihrer Sitzung am 24.08.2020 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

  1. Der räumliche Geltungsbereich liegt im Ortskern der Stadt Steinbach (Taunus) um den Freien Platz, die davon abzweigenden Abschnitte der Untergasse, der Bornhohl, der Bahnstraße, der Eschborner Straße und der Schwanengasse sowie die Kirchgasse.
  2. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 19.900 m² und schließt die folgenden Flurstücke der Flur 1 der Gemarkung Steinbach ein: 1/3, 1/4, 1/5, 2/1, 2/3, 2/4, 38/2, 38/3, 39/2, 39/3, 41/1, 42/2, 42/3, 42/4, 44, 46, 47/1, 49/1, 50, 62, 166/3, 167, 168, 169/1, 169/2, 170/1, 230 (Teilfläche mit ca. 1.254 m²), 231/1, 232/2, 232/3, 285, 286, 287, 288/1, 288/2, 290, 292/2, 292/4, 292/5, 293/2, 293/3, 312/2, 313/1, 306/3, 314, 315, 318/1, 320/2, 320/7, 320/8, 320/9, 320/10, 845/1, 845/4 (Teilfläche mit ca. 235 m²), 845/5 (Teilfläche mit ca. 302 m²), 846/1 (Teilfläche mit ca. 202 m²), 846/3 (Teilfläche mit ca. 79 m²) 846/4, 846/5 (Teilfläche mit ca. 88 m²), 850/1 (Teilfläche mit ca. 485 m²), 852/5 (Teilfläche mit ca. 990 m²), 854 (Teilfläche mit ca. 175 m²), 856/1 (Teilfläche mit ca. 153 m²), 870/2, 914/3 (Teilfläche mit ca. 150 m² und 915.
  3. Der als Anlage 1 beigefügte Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Städtebauliche Maßnahmen

  1. Die Stadt Steinbach (Taunus) hat sich zum Ziel gesetzt,
    • die historischen Bebauung und der historischen Ensembles im historischen Ortskern zu erhalten; darüber hinaus auch die Erhaltung von Bebauungsstrukturen, die zwar nicht dem Denkmalschutz unterliegen, aber dennoch historische Bezüge aufweisen;
    • bauliche Ergänzungen und Nachverdichtungen dahingehend zu steuern, dass sie im Maßstab der historischen Dorfmitte erfolgen;
    • die Nutzungsmischung aus Gewerbe und Wohnen im Kernbereich um den Freien Platz, die Bornhohl, die Bahnstraße, die Eschborner Straße und die Kirchgasse zu erhalten und dabei Handel, Gastronomie und Dienstleistungen zu stärken;
    • die historischen Straßen und Plätze in der Dorfmitte aufzuwerten, zu verknüpfen und erlebbar zu machen.
  2. Die vorgenannten Entwicklungsvorstellungen der Stadt sollen durch einen Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden.

§ 3
Besonderes Vorkaufsrecht

  1. Der Stadt Steinbach (Taunus) steht in dem in § 1 bezeichneten räumlichen Geltungsbereich zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
  2. Der Verkäufer hat der Stadt den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Die Regelungen des § 28 BauGB bleiben unberührt.

§4
Begründung der Satzung, Inkrafttreten

  1. Die als Anlage 2 beigefügte Begründung ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Steinbach (Taunus) den 27.08.2020

Der Magistrat der
Stadt Steinbach (Taunus)

gez.
Steffen Bonk
Bürgermeister