Bürgerversammlung

Bürgerversammlung

Laut § 8a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) soll zur Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger über wichtige Angelegenheiten der Stadt mindestens einmal im Jahr eine Bürgerversammlung abgehalten werden. 

Der Stadtverordnetenvorsteher beruft im Benehmen mit dem Magistrat die Bürgerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand durch öffentliche Bekanntmachung. 

Zu den Bürgerversammlungen können auch nichtwahlberechtige Einwohner zugelassen werden. 

Die Bürgerversammlung wird vom Stadtverordnetenvorsteher geleitet. Dieser kann Sachverständige und Berater zuziehen. Der Magistrat nimmt an der Bürgerversammlung teil und muss jederzeit gehört werden.