Grundsteuerreform

Informationen zu den Änderungen ab 2022

Bundeseinheitlich wird zum Januar 2025 die Grundsteuer in Deutschland reformiert. Der Grund liegt in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bisherigen jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte für Grundstücke künftig nicht mehr für die Grundsteuer verwendet werden dürfen. Die Grundsteuer wird neu geregelt und für alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet sind neue Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Die Bundesländer haben sich für unterschiedliche Berechnungsmethoden zur Feststellung der sog. Bemessungsgrundlage entschieden und inzwischen entsprechende rechtliche Grundlagen (Gesetze) hierfür geschaffen.

Für die Feststellung des Grundsteuermessbetrages sind die Finanzbehörden auf Ihre Mithilfe, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, angewiesen. Eine entsprechende Information haben Sie beigefügt zum diesjährigen Grundsteuerbescheid mit der Post erhalten. Ab dem 1. Juli können Sie die erforderlichen Daten dem Finanzamt auf elektronischem Wege melden.

Nachfolgend erhalten Sie von uns einige Informationen zum weiteren Verfahren.

Wichtig: Für die Abgabe der Erklärung haben Sie vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 Zeit.

Bitte übermitteln Sie Ihre Erklärung elektronisch an das zuständige Finanzamt. Die Steuerverwaltung unterstützt Sie dabei mit dem kostenfreien und sicheren ELSTER-Verfahren.

Für die elektronische Übermittlung Ihrer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag benötigen Sie ein ELSTER-Benutzerkonto (einmalige Registrierung). Wenn Sie sich für die elektronische Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung bereits bei ELSTER registriert haben, müssen Sie nichts weiter tun. Wenn Sie noch kein ELSTER-Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits vor dem 1. Juli 2022 registrieren. Falls Ihnen eine elektronische Übermittlung der Erklärung nicht möglich ist, dürfen Angehörige (z.B. Ihre Kinder) ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung auch für Sie abzugeben. Die Erklärung ist unter dem Aktenzeichen der Finanzverwaltung abzugeben.

Tipp: Das Aktenzeichen (teilweise auch als "Einheitswert-Aktenzeichen" oder "EW-Az" bezeichnet) finden Sie auf dem Abgabebescheid Ihrer Kommune oder auf dem bisherigen Einheitswertbescheid Ihres Finanzamts.

Nachdem das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag festgesetzt hat, wird die Stadt Steinbach (Taunus) ab dem Jahr 2025 erstmals die Grundsteuer auf dieser Grundlage erheben.


Bodenrichtwert

Für Ihre Angaben zur Berechnung des neuen Grundsteuermessbetrages benötigen Sie den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde, in der sich Ihre Liegenschaft befindet (§ 7 Abs. 3 Hessisches Grundsteuergesetz). In Steinbach (Taunus) beträgt der Wert derzeit 616 Euro.