Ortsgericht

Ortsgericht der Stadt Steinbach (Taunus)

Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht

Die Ortsgerichte haben den Status von Hilfsbehörden der Justiz und sind aufsichtsrechtlich in die Behördenorganisation der Hessischen Landesverwaltung (Justizverwaltung) eingebunden. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht.

Für das Ortsgericht Steinbach (Taunus) sind ein Ortsgerichtvorsteher, ein stellvertretender Ortsgerichtsvorsteher und drei Ortsgerichtsschöffen bestellt.

Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde - durch eine Abstimmung in der Stadtverordnetenversammlung - von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von zehn Jahren ernannt.

Ortsgerichtsmitglieder dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirkes tätig werden.


Sprechstunde

Die offene Sprechstunde ohne Terminvereinbarung findet jeden ersten Donnerstag eines Monats von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Sitzungszimmer des Steinbacher Rathaus, Gartenstraße 20 statt.. 

Weiterhin werden auch individuelle Termine angeboten. Diese können telefonisch unter den Nummern (0 61 71) 70 00 97 bei Wolfram Klima oder (0 61 71) 70 00 98 bei Jürgen Euler vereinbart werden. Bei Rückrufwünschen ist bitte unbedingt eine Telefonnummer anzugeben.


Aufgabengebiete

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften: Die Beglaubigungen des Ortsgerichts haben die Besonderheit, dass sie eine öffentliche Beglaubigung sind. Diese besondere Schriftform ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben.

    Die Unterschriften und Abschriften werden nur beglaubigt, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.
  • Sterbefallsanzeige: Der Ortsgerichtsvorsteher erteilt über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, eine Sterbefallsanzeige. Für die erforderlichen Angaben hat der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen unverzüglich Auskunft einzuholen.
  • Sicherung des Nachlasses: Der Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn 1. hierzu ein Bedürfnis besteht 2. die Erben unbekannt sind oder 3. ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.
  • Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung u. Erhaltung von Grundstücksgrenzen: Das Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen der Grundstücke, die in seinem Bezirk liegen, insbesondere bei der Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken ."
  • Schätzungen: Das Ortsgericht wird auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert schätzen von: Grundstücken, beweglichen Sachen, Nutzungen eines Grundstücks, Rechten an einem Grundstück, Früchten - die von dem Boden noch nicht getrennt sind; soweit sich die Gegenstände im jeweiligen Bezirk des Ortsgerichts befinden.