BEKANNTMACHUNG NR. 009/2021

Öffentlicher Hinweis betreffend Übermittlungs- und Auskunftssperren
gemäß Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

 

Jede Person, die ordnungsgemäß mit ihrem Hauptwohnsitz in Steinbach (Taunus) gemeldet ist, hat die Möglichkeit, eine Übermittlungs- oder Auskunftssperre für das Einwohnermelderegister zu beantragen.

 

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.

 

Bei einer Übermittlungssperre kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner auf einen schriftlichen Antrag hin ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

 

Auf Verlangen können jederzeit folgende Übermittlungssperren eingetragen werden:

 

1. Religionsgesellschaften

(§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG)

 

Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Religionsgemeinschaft übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört.

 

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

2. Alters-/Ehejubiläen

(§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 BMG)

 

Der Betroffene hat das Recht der Weitergabe seiner Daten aus Anlass seines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter, staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk zu widersprechen.

 

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

3. Parteien/Wählergruppen

(§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 BMG)

 

Der Einwohner hat das Recht der Weitergabe seiner Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

 

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

4. Adressbuchverlage

(§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BMG)

 

Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Betroffene haben das Recht der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.

 

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

(§ 36 Absatz 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58c Absatz 1 des Soldatengesetz)

 

Sie haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können.

 

Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname

2. Vornamen

3. gegenwärtige Anschrift.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


Die Auskunftssperre (nach § 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

 

Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Der Antrag auf Auskunftssperre muss besonders begründet sein, evtl. können Nachweise seitens der Meldebehörde gefordert werden. Vor Eintragung der Auskunftssperre muss der Antrag seitens der Meldebehörde genehmigt werden.

 

Mit Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren.

Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet, kann aber verlängert werden.

Gesetzlich vorgeschriebene Sperren wie die Auskunftssperren nach § 51 Abs. 5 BMG i. V. m. § 1758 BGB und § 51 Abs. 5 BMG i. V. m. § 63 PersStG werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen. Für diese möglichen Fälle bedarf es keinen Antrag. Danach sind Melderegisterauskünfte unzulässig bei:

 

·             Bestehen eines Adoptionspflegeschaftsverhältnisses (§ 1758 Bürgerliches Gesetzbuch)

·             Adoptierten Kindern sowie Vornamensänderungen nach dem Transsexuellen Gesetz nach § 63                                                Personenstandsgesetz

 

·             Grundsätzlich sind Übermittlungs- und Auskunftssperren, sofern sie nicht kraft Gesetz eingetragen sind, bei                              Wegzügen bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen.

 

Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist der

 

Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)

Einwohnerservice / Bürgerbüro

Gartenstraße 20

61449 Steinbach (Taunus)

 

Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten

 

Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen wir auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von Ihnen ggf. weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Ihnen soll bewusst gemacht werden, dass Ihre Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister. Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“, verweisen wir auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.hilfetelefon.de, Tel.: 08000116016).

 

Der Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)

 

Steinbach (Taunus), 23.02.2021

 

gez.

Steffen Bonk

Bürgermeister