Bekanntmachung nr. 023 / 2025

Vereinfachte Umlegung für das Gebiet „Radweg entlang L3367 zw. Eschborn (Dörnweg) u. Steinbach (Niederhöchstädter Str.)“ in der Gemarkung Steinbach (0840), Flur 2

Der Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)
Umlegungsstelle

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Nr. 023 / 2025

Des Magistrates der Stadt Steinbach (Taunus)

Vereinfachte Umlegung für das Gebiet „Radweg entlang L3367 zw. Eschborn (Dörnweg) u. Steinbach
(Niederhöchstädter Str.)“ in der Gemarkung Steinbach (0840), Flur 2

Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit der vereinfachten Umlegung gemäß § 83 Baugesetzbuch

Bezüglich der vereinfachten Umlegung im Gebiet „Radweg entlang L3367 zw.  Eschborn (Dörnweg) u. Steinbach
(Niederhöchstädter Str.) “ in der Gemarkung Steinbach (0840) wird nach § 83 Baugesetzbuch (BauGB) in der gültigen
Fassung bekannt gemacht, dass der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 14.10.2024 nach § 82 BauGB am 16.05.2025 unanfechtbar geworden ist.

Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in der vereinfachten Umlegung 
vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile eingewiesen (§ 83  BauGB).

Belehrung über den Rechtsbehelf

Gegen die Festsetzung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntmachung bei dem Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus) – Umlegungsstelle – Gartenstr. 20, 61449 Steinbach (Taunus), schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

 

Steinbach (Taunus), den 16.05.2025       
Der Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)

Steffen Bonk
Bürgermeister