Bekanntmachung nr. 009 / 2026

Bauleitplanung der Stadt Steinbach (Taunus)
Bebauungsplan „Obergasse / Rombergstraße“
Bebauungsplan der Innenentwicklung
nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadt Steinbach (Taunus) betreibt die o.g. Bauleitplanung. Planziel des Bebauungsplans „Obergasse / Rombergstraße“ ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets i.S. § 4 BauNVO und die Formulierung differenzierter Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu überbaubaren Grundstücksflächen und zur Geschossigkeit, die aus städtebaulicher Sicht
erforderlich sind, um eine maßvolle und gebietsverträgliche Nachverdichtung bei gleichzeitigem Erhalt angemessener privater Grünflächen zu ermöglichen.

Aufgrund der im Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB jeweils i.V.m. § 13a BauGB eingegangenen Stellungnahmen sowie der zwischenzeitlich erfolgten Konkretisierung der Planung wurde der Entwurf in mehreren Teilbereichen überarbeitet / ergänzt; insbesondere sind das:

  • Konkretisierung der Festsetzung, dass nur offene und überdachte Stellplätze sowie Garagen mit einem maximalen Abstand von der Straße von 6,0 m zulässig sind dahingehend, dass die Festsetzung auf die sog. Hinterliegergrundstücke nicht anwendbar ist. (TF A 4.0)
  • Aufnahme einer Erläuterung zu Nebengebäuden in die Textlichen Festsetzung (B 1.1)
  • Aufnahme der Empfehlung, dass bei Einfriedungen ein Mindestbodenabstand von 15 cm einzuhalten ist.
  • Anpassung der Festsetzung zu Vorgärten dahingehend, dass Vorgartenflächen bis max. 80 % (vormals 50%) durch Stellplätze und Zufahrten überdeckt werden dürfen.
  • Streichung des Hinweises zur Eintragung einer Nachbarbaulast bei Errichtung eines Doppelhauses auf dem jeweiligen Grundstück.
  • Aufnahme eines Hinweises zum Baumschutz; hier insb. zur Größe und Art von Baumscheiben. (C 5).
  • Aufnahme eines Hinweises zur Vermeidung von Vogelschlag (C 6)
  • Aufnahme eines Hinweises, dass bei Bauanträgen zur Ermittlung des zu ermittelnden Kompensationsumfangs von Vogel- und Fledermaushabitaten ein artenschutz-rechtliches Gutachten beizulegen ist. (C 7)

 

Zudem wurden einzelne Anregungen von Trägern öffentlicher Belange, die im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind, aufgenommen.

Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung und Ergänzung des Planentwurfs nicht berührt. Die geänderten / ergänzten Planunterlagen (2. Entwurf) werden erneut öffentlich ausgelegt und die Stellungnahmen erneut eingeholt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die geänderten und/oder ergänzten Teile sind in blauer Schrift und kursiv dargestellt.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen (Anlage 1).

Der 2. Entwurf des Bebauungsplans einschließlich zugehöriger Begründung, liegt in der Zeit von

Montag, dem 23.03.2026 bis einschl. Freitag, dem 24.04.2026

im Internet auf der Homepage der Stadt Steinbach (Taunus) unter www.stadt-steinbach.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bauleitplanung/bebauungsplaene/ unter www.plan-es.com Button Beteiligungsverfahren, sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingestellt und veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen im Amt für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr der Stadt Steinbach (Taunus), Gartenstraße 25, 61449 Steinbach (Taunus), Besprechungsraum im Erdgeschoss, während der üblichen Dienststunden sowie in Ausnahmefällen nach Vereinbarung. Zusätzlich wird angeboten, die Planunterlagen elektronisch zur Einsicht zu verschicken.

Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Anregungen zu den Planungen elektronisch übermittelt, bei Bedarf aber auch auf anderem Wege, etwa schriftlich oder zur Niederschrift, vorgebracht werden. Gerne können diese auch an folgende E-Mail-Adresse: beteiligungsverfahren@plan-es.com gesendet werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
  • diese möglichst elektronisch übermittelt werden sollen, jedoch auch auf anderem Wege zulässig sind,
  • nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 5 BauGB),
  • fristgerecht eingegangene Stellungnahmen geprüft werden; das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt (§ 3 Abs. 2 Satz 10 BauGB).

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen des Bauleitplanverfahrens und der Abwägung verwendet.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Im beschleunigten Verfahren gelten nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Durchführung eines Monitorings nach § 4c BauGB abgesehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 b BauGB das Büro PlanES, 35423 Lich mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.

 

Stadt Steinbach (Taunus), 17.03.2026

Steffen Bonk
Bürgermeister


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