bekanntmachung nr. 031 / 2026

Bauleitplanung der Stadt Steinbach (Taunus):
Bebauungsplan „Taubenzehnter II“ 3. Bauabschnitt
(Hildegard-von-Bingen-Weg)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) hat in ihrer Sitzung am 11.05.2026 den Bebauungsplan „Taubenzehnter II“ 3. Bauabschnitt (Hildegard-von-Bingen-Weg) gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte
Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Im Mittelpunkt steht die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets gem. § 4 BauNVO. Der räumliche Geltungsbereich
umfasst insgesamt rd. 0,4 ha.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans entspricht den untenstehenden Plankarten.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (Planzeichnung, genordet, ohne Maßstab)


Der Bebauungsplan, die Begründung hierzu sowie die zusammenfassende Erklärung (§ 10 BauGB) und die Vorschriften, auf die in den Textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird (u.a. DIN 19731 „Ausbau, Trennung und Zwischenlagerung von Bodenmaterial“), werden ab sofort im Amt für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr der Stadt Steinbach (Taunus),
Gartenstraße 25, 61449 Steinbach (Taunus), Zimmer 2, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die o.g. Unterlagen ergänzend (ohne DIN-Vorschriften) unter www.stadt-steinbach.de ins Internet gestellt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und/oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB
Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Steinbach (Taunus), 18.08.2026

Der Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)

gez. 
Steffen Bonk
Bürgermeister