bekanntmachung nr. 002 / 2026
Vereinfachte Umlegung für das Gebiet „Pijnackerweg“ in der Gemarkung Steinbach (0840), Flur 1, 4, 5
Der Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)
Umlegungsstelle
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Nr. 002/2026
des Magistrates der Stadt Steinbach (Taunus)
Vereinfachte Umlegung für das Gebiet „Pijnackerweg“ in der Gemarkung Steinbach (0840), Flur 1, 4, 5
Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit der vereinfachten Umlegung gemäß § 83 Baugesetzbuch
Bezüglich der vereinfachten Umlegung im Gebiet „Pijnackerweg“ in der Gemarkung Steinbach (0840) wird nach § 83
Baugesetzbuch (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht, dass der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 17.11.2025 nach § 82 BauGB am 30.12.2025 unanfechtbar geworden ist.
Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in der vereinfachten Umlegung
vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile eingewiesen (§ 83 BauGB).
Die vereinbarten und festgestellten Ausgleichleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Belehrung über den Rechtsbehelf
Die vorstehende Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Gegen die Festsetzung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntmachung bei dem Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus) – Umlegungsstelle – Gartenstr. 20, 61449 Steinbach (Taunus), schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Steinbach (Taunus), den 02.01.2026
Der Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)
Steffen Bonk
Bürgermeister


