Allgemeinverfügung des Hochtaunuskreises
Allgemeinverfügung gemäß § 45 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Feldberggebiet
Zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs ergeht hiermit gemäß § 45 Abs. 1 StVO bis auf weiteres folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Aufgrund der aktuellen Wetterlage mit erwartetem weiteren Winterwetter und insbesondere deren Auswirkungen (Schnee- und Eisbruch mit umstürzenden Bäumen) sowie der Extremsituation (kei-ne freien Parkplätze im Feldberggebiet, sehr starkes Verkehrsaufkommen in Richtung Taunus /Großer Feldberg wird die bestehende Anordnung vom 30.12.2020 und deren Verlängerungs-anordnungen für folgende Landstraße bis voraussichtlich einschl. Montag, den 25.01.2021, sowohl für den Individualverkehr, als auch für den Öffentlichen Nahverkehr, verlängert:
L 3025 ab Anschluss Eselsheck an der B 8
Absperrschranke + StVO-Z 250
L 3025 Niederreifenberg / Rotes Kreuz
Weilquelle Abf. L 3276 – Absperrschranke + StVO-Z 250 + Anlieger frei (orange)
Hinter den langen Parkplätzen – Vollsperrung (blau)
Dazu ordnet die Straßenverkehrsbehörde oder die Polizei im Rahmen der Eilzuständigkeit die Sperrung der o. a. Landesstraßen an.
Zum Auf- und Abbau der Beschilderung kann sich die Straßenverkehrsbehörde oder die Polizei Verkehrshelfer bedienen. Sie können auch für ordnende Aufgaben eingesetzt werden. Sobald Verkehrshelfer tätig werden, sind Zeichen 356 StVO (Verkehrshelfer) aufzustellen. Die Verkehrshelfer haben keine polizeilichen Befugnisse. Sie setzen lediglich die von der Straßenverkehrsbehörde oder der Polizeibehörde angeordnete Maßnahme um.
Im Übrigen sind meine Anordnungen vom 02.11.2010, 31.10.2012, 05.12., 10.12.2014 und 29./30.12.2020, 05.01.2021, 08.01., 11.01., 14.01. und 18.01.2021 weiter anzuwenden.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
Die Kostenregelung für diese Anordnung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 StVG.


