Bekanntmachung Nr. 008/2020

Kostenbeitragssatzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Steinbach (Taunus)
I. Nachtrag

Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698,  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015, GVBl. S. 366)  und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der  Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 4.November 2016, BGBl. I 2460) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) in ihrer Sitzung am 10.02.2020 folgende Satzung beschlossen:

I. Nachtrag zur Kostenbeitragssatzung über die Benutzung von
Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Steinbach (Taunus)

beschlossen.

 

Artikel 1

Die Kostenbeitragssatzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Steinbach (Taunus) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Kostenbeiträge für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:

1.1    Der Kostenbeitrag für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr wird entsprechend der folgenden Module berechnet:

 

Betreuungszeit

 

Bezeichnung

Monatlicher Kostenbeitrag

Monatlicher Kostenbeitrag ab 01.01.2019

Monatlicher Kostenbeitrag ab 01.08.2019

Monatlicher Kostenbeitrag ab 01.04.2020*

Monatlicher Kostenbeitrag ab 01.01.2021

07.00 – 12.00 Uhr

U3-Modul 1

150,00

175,00

200,00

225,00

250,00

12.00 - 14.30 Uhr

U3-Modul 2

75,00

87,50

100,00

112,50

125,00

14.30 - 17.00 Uhr

U3-Modul 3

75,00

87,50

100,00

112,50

125,00

* Im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 wird der Kostenbeitrag für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr wie am 01.08.2019 geltend berechnet.

1.2    Ab dem Jahr 2021 erhöht sich der Kostenbeitrag für jedes U3-Modul jährlich mit Wirkung zum 1. August um 2 von Hundert gegenüber dem Betrag des U3-Moduls, der am 01.August des Vorjahres gegolten hat. Der Betrag wird kaufmännisch gerundet und als Anlage 1 zu dieser Satzung ausgewiesen.

1.3    Die Buchung von U3-Modul 2 setzt die Buchung von U3-Modul 1 voraus. Die Buchung von U3-Modul 3 setzt die Buchung von U3-Modul 2 und U3-Modul 1 voraus.

1.4    Zusätzliche Leistungen sind nur nach Absprache mit der Leitung der Einrichtung hinzu zu kaufen und wie folgt zu berechnen:
Zukaufstunde bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: 10,00 €/Stunde

1.5    Wird ein Kind nicht bis zum Ende der gebuchten Betreuungszeit abgeholt, so ist für jede weitere begonnene Betreuungsstunde eine Zukaufstunde zu berechnen.

 

Artikel 2

Ermächtigung zur Neufassung

Der Magistrat wird ermächtigt, die Kostenbeitragssatzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Steinbach (Taunus) mit den sich aus diesem Nachtrag ergebenden Änderungen neuzufassen.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Der I. Nachtrag der Kostenbeitragssatzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Steinbach (Taunus) tritt mit Wirkung zum 01.04.2020 in Kraft.

Steinbach (Taunus), 11.02.2020

Stadt Steinbach (Taunus)

Der Magistrat

 

Steffen Bonk

Bürgermeister