Bekanntmachung Nr. 039/2020

Planfeststellungsverfahren Regionaltangente 2020

Planfeststellung gemäß §§ 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG);

Neubau der Regionaltangente West – Planfeststellungsabschnitt Nord vom Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe bzw. vom Haltepunkt Gewerbegebiet Frankfurt/Praunheim bis zum Überführungsbauwerk Sossenheimer Straße (mit Rampenbauwerken) in Sulzbach (Taunus) einschl. der notwendigen Folgemaßnahmen und der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen in Bad Homburg v. d. Höhe, Oberursel, Steinbach (Taunus), Frankfurt am Main, Eschborn, Schwalbach am Taunus, Sulzbach (Taunus) und Modautal sowie den Ökokontomaßnahmen in Frankfurt am Main, Hofheim am Taunus und Lorsch

hier: Anhörungsverfahren zur 1. Änderung des Planes gem. § 29 Abs. 1a PBefG

i. V. m. § 73 HVwVfG

 

Die Regionaltangente West Planungsgesellschaft mbH (RTW GmbH) hat für die Regionaltangente West - Planfeststellungsabschnitt Nord (PfA Nord) - die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Aufgrund der im Anhörungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse wurde der bereits ausgelegte Plan geändert. Diese Änderungen umfassen im Wesentlichen

  • die Verkürzung der Abstell- und Wendeanlage Praunheim,
  • die Umplanung des Bestandsanschlusses Praunheim,
  • die Umplanung des Gleichrichterunterwerks Praunheim,
  • die Umplanung des Bahnübergangs Steinbacher Stadtweg,
  • die Umplanung der Bahnsteigverlängerungen im Bf Bad Homburg v. d. H.,
  • die Ergänzung des Elektronischen Stellwerkes Oberursel,
  • die Ergänzung des Elektronischen Stellwerkes Wolfslach,
  • die Anpassung der Kilometrierung im Abzweig Wolfslach,
  • die Umplanung des Bahnübergangs Niederurseler Weg,
  • die Umplanung der Abstellanlage Eschborn Ost,
  • die Umplanung der Zuwegung zum Betriebsgebäude an der Station „Eschborn Ost“,
  • die Umplanung des Bahnübergangs unmittelbar westlich der Station „Eschborn Ost“,
  • die Verschiebung des Betriebsgebäudes an der Station „Eschborn Ost“,
  • den Entfall des Bauwerks „Stützwand Düsseldorfer Straße“ und die Ergänzung des Bauwerks „Eisenbahnüberführung Parkplatz Düsseldorfer Straße“,
  • die Ergänzung des Bauwerks „Spindel inklusive Anschlussbauwerke“ an der Station „Carl-Sonnenschein-Siedlung/Düsseldorfer Straße“,
  • die Umplanung des Bauwerks „Eisenbahnüberführung Sossenheimer Straße“ und eines in diesem Bereich geplanten Wirtschaftsweges,
  • die Verschiebung der Abschnittsgrenze zum Planfeststellungsabschnitt Mitte von Bau-km 7,8+00 nach Bau-km 7,0+00,
  • die Abdichtung der Erdkörper in den Schutzzonen IIIA und IIIB des in Ausweisung befindlichen Wasserschutzgebietes Pumpwerk Praunheim II,
  • der Entfall von beidseitig parallel zur RTW-Trasse verlaufenden Betriebswegen,
  • die Umplanung der Leiteinrichtungen für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen an den Stationen,
  • die Änderung der Streckenentwässerung,
  • Anpassungen am Baustraßenkonzept,
  • die Änderung des Lastmodells im BOStrab-Bereich,
  • die Korrektur der Darstellung von Lichtraumprofilen und Sicherheitsräumen,
  • die Überarbeitung und Ergänzung der Variantenuntersuchungen,
  • die Anpassung der Umweltverträglichkeitsstudie und des Landschaftspflegerischen Begleitplans,
  • die Anpassung und Ergänzung des Hydrologischen Gutachtens,
  • die Anpassung und Ergänzung der schwingungs- und schalltechnischen Untersuchungen,
  • die Änderung und Ergänzung des Gutachtens zur elektromagnetischen Verträglichkeit,
  • die Ergänzung der Geotechnischen Gutachten im Hinblick auf die Darstellung der Auswirkungen der 1. Änderung des Plans,
  • die Anpassung des Übersichtsplans Rettungswege,
  • die redaktionelle Überarbeitung und Anpassung des Betriebskonzeptes an die aktualisierte Linienführung und Projektplanung und
  • die Ergänzung der Planunterlagen um eine Verkehrsprognose.

Die Änderung des Plans hat Auswirkungen auf Grundstücke in der Gemarkung Eschborn der Stadt Eschborn, den Gemarkungen Niederursel, Praunheim, Rödelheim, Sossenheim und Unterliederbach der Stadt Frankfurt am Main, der Gemarkung Schwalbach der Stadt Schwalbach am Taunus, der Gemarkung Sulzbach der Gemeinde Sulzbach (Taunus) und der Gemarkung Herchenrode der Gemeinde Modautal.

Einzelheiten der Änderungen sind den Planunterlagen zu entnehmen. Ihnen vorangestellt ist eine Lesehilfe, der die Darstellung sowie Anlass und Gegenstand der Änderungen zu entnehmen ist.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die geänderten Planunterlagen in der Zeit vom

16. November 2020 bis einschließlich 15. Dezember 2020

auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de – Rubrik: „Presse à Öffentliche Bekanntmachungen à Verkehr à Straßen- und U-Bahnen“) veröffentlicht.

Ergänzend dazu liegen die geänderten Planunterlagen in der Zeit vom 16. November 2020 bis einschließlich 15. Dezember 2020 bei dem Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus), Gartenstraße 20, Erdgeschoss, Bürgerbüro, 61449 Steinbach (Taunus) während der Dienststunden

Montag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,

                             Dienstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

                             Mittwoch geschlossen,

                             Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

                             Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Es ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim Bürgerbüro unter der Telefonnummer 06171/70000 (Sammelnummer) erforderlich.

1.       Alle, deren Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, können sich bis zum 1. Februar 2021 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels) bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den Städten Bad Homburg v. d. Höhe, Oberursel, Steinbach (Taunus), Frankfurt am Main, Eschborn, Schwalbach am Taunus sowie den Gemeinden Sulzbach (Taunus) und Modautal schriftlich oder zur Niederschrift äußern und Einwendungen erheben (Äußerungsfrist).

2.      Für die Erklärung zur Niederschrift ist bei der Stadt Steinbach (Taunus) eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06171/7000-18 oder bei dem Regierungspräsidium Darmstadt eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0615112-5501 erforderlich.

Äußerungen und Einwendungen müssen Namen und Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Es sind nur solche Einwendungen zugelassen, die sich auf Änderungen der Planfeststellungsunterlagen beziehen. Einwendungen zu dem bisherigen Verfahren sind dagegen ausgeschlossen. Abweichend davon können Personen, die durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen des Plans erstmals von dem Vorhaben betroffen werden, auch gegen den ursprünglichen Plan Einwendungen erheben. Soweit im bisherigen Verfahren bereits Einwendungen erhoben wurden, gelten diese unverändert fort. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollte die jeweilige Flur, Flurstücksnummer und Gemarkung der betroffenen Grundstücke angegeben werden.

Mit Ablauf der oben genannten Frist sind für dieses Verwaltungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG) und für Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 7 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz).

Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Eingaben unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Zuge der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 HVwVfG eingereichten Äußerungen für das Anhörungsverfahren keine Geltung entfalten, sondern erneut vorgebracht werden müssen.

3.       Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG.

4.      Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 29 Abs. 1a PBefG).

Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 Planungssicherstellungsgesetz).

Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter, von dem Termin bzw. der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.

5.      Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Einreichung von Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme an einem Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

6.      Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

7.       Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

8.      Mit dem Beginn der Veröffentlichung des geänderten Planes im Internet auf der oben genannten Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt dürfen auch auf den von der Planänderung zusätzlich betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden; vielmehr treten die Beschränkungen des § 28a Abs. 1 PBefG (Veränderungssperre) in Kraft. Die bereits mit der ersten Auslegung bewirkte Veränderungssperre besteht fort. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Abs. 3 PBefG).

9.      Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass

  • die Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG nach der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt (im Folgenden: a. F.), zu Ende zu führen ist, da das Verfahren zur Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 UVPG eingeleitet wurde, 
  • die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt ist,
  • über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG a. F. notwendigen Angaben enthalten, soweit diese geändert wurden und
  • die Anhörung zu den veröffentlichten geänderten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a. F. ist.

10.   Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gem. § 9 Abs. 1b UVPG a. F. die Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen – soweit sie überarbeitet bzw. geändert wurden –zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens im Internet veröffentlicht werden. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Inhaltsverzeichnis der geänderten Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Unterlagen:

  • Anlage 1.1a:   Erläuterungsbericht einschl. allgemein verständlicher, nicht technischer Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
  • Anlage 18:       Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis, 
  • Anlage 19:       Umweltfachliche Unterlagen (Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag),
  • Anlage 20:       Schwingungs- und schalltechnische Untersuchungen,
  • Anlage 21:       Geotechnische Gutachten,
  • Anlage 22:       Gutachten zur elektromagnetischen Verträglichkeit,
  • Anlage 23.1a: Unterlagen zum Brand- und Katastrophenschutz,
  • Anlage 25a:    Betriebskonzept
  • Anlage 26a:    Verkehrsprognose.

11.   Die geänderten Planunterlagen und die ortsüblichen Bekanntmachungen werden über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de – Rubrik: „Presse àÖffentliche BekanntmachungenàVerkehrà Straßen- und U-Bahnen“) und das UVP-Portal des Landes Hessen (https://www.uvp-verbund.de/he) zugänglich gemacht.

Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt
III 33.1 – 66 e 03.02/4-2019/1

Steinbach (Taunus), 04.11.2020

Steffen Bonk
Bürgermeister