Bekanntmachung Nr. 051/2021

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Steinbach (Taunus) 

Die Nachstehende Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Steinbach (Taunus) wird hiermit veröffentlicht:

Verordnung

über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Steinbach (Taunus)

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08. August 1990 (BGBl. I, S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 03. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 10. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 370), in der Fassung vom 12. November 2013 (GVBl. I S. 640) wird durch Beschluss des Magistrats der Stadt Steinbach (Taunus) vom 23.08.2021 folgende Rechtsverordnung erlassen:

 

§ 1
Geltungsbereich

(1)   Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Steinbach (Taunus) gemäß § 47 Abs. 4 PBefG.

(2)   Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Steinbach (Taunus) umfasst die Gebiete des Hochtaunuskreises, des Main-Taunus-Kreises sowie der Stadt Frankfurt am Main ohne das Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main.

(3)   Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

 

§ 2
Beförderungsentgelte

(1)   Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Preis für die Wartezeit und den Zuschlägen zusammen.

a)     Der Grundpreis je Fahrt beträgt                                                        €        3,00

b)     Beförderungsentgelt pro Kilometer                                                   €        1,90

c)      Wartezeit pro Stunde                                                                         €      30,00

Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

d)     Fortschaltbetrag                                                                                  €       0,10

(2)   Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben.

Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten.

(3)   Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke zu vereinbaren.

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Geltungsbereich nach § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

 

§ 3
Sondervereinbarungen

(1)   Sondervereinbarungen sind in Abweichung von §§ 2 und 4 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn

a)   ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

b)   die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,

c)    die Beförderungsbedingungen und die Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

(2)   Sondervereinbarungen und ihre Änderung sind der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 4
Zahlungsweise

(1)   Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.

(2)   Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

1. Name und Anschrift des Unternehmers,

2. Ordnungsnummer,

3. Beförderungsentgelt,

4. Datum,

5. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.

Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen.

(3)   Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das Gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

 

§ 5
Verfahrensvorschriften

(1)   Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.

(2)   Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(3)   Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(4)   In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

 

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer

a)   andere als die nach § 2 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert,

b)   entgegen § 4 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt.

(2)   Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.

 

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verordnung vom 01.04.2012 verliert mit dem Tage des Inkrafttretens der vorstehenden Verordnung ihre Gültigkeit.

 

Steffen Bonk
Bürgermeister