Bekanntmachung Nr. 012/2022

Satzung der Stadt Steinbach (Taunus) über die
Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) am 09.12.2013, zuletzt geändert durch den IV. Nachtrag vom 04.04.2022 folgende

Entschädigungssatzung

beschlossen.

§ 1
Verdienstausfall

  1. Stadtverordnete, Mitglieder des Magistrates, der Integrations-Kommission und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von EURO 5,15 € pro angefangene halbe Stunde der Tätigkeit der Stadtverordnetenversammlung , des Magistrats , des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen. 
  2. Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend. 
  3. Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen. 
  4. Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
  5. Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 40,00 EURO. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 160,00 EURO nicht übersteigen.  


§ 2
Fahrkosten

  1. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Integrations-Kommission oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.

    Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

  2. Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen. 


§ 3 1
Aufwandsentschädigungen

  1. Ehrenamtlich Tätige im Sinne von § 1 Abs. 1 erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Integrations-Kommission oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung (gilt für Präsenzsitzungen und Sitzungen in digitaler Form):

    – Stadtverordnete 18,00 EURO
    – ehrenamtliche Stadträtinnen/Stadträte 18,00 EURO
    – sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner als Mitglieder einer Kommission 18,00 EURO
    – Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände sowie der Auszählungswahlvorstände bei Kommunalwahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Bürgerentscheiden erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit 35,00 EURO

  2. Die/der amtierende Ausschussvorsitzende erhält für die Ausschusssitzung ein doppeltes Sitzungsgeld.

    Die Vorsteherinnen und Vorsteher von Wahlvorständen/Auszählungsvorständen bei Kommunalwahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten zusätzlich zur Entschädigung nach Abs. 1 eine Pauschale in Höhe von 15,00 Euro.

  3. Das Sitzungsgeld für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben Tag wird auf das Zweifache begrenzt.

  4. Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

    – die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung 40,00 EURO
    – Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO 40,00 EURO
    – ehrenamtliche Dezernenten 53,00 EURO
    – ehrenamtliche Dezernenten; die aufgrund der Prägung des Amtes und der daraus resultierenden Aufgabenerfüllung und Außendarstellung ein Dezernat von herausragender Bedeutung leiten 500,00 EURO

    Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden.

  5. Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 3 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

  6. Für die Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird der Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten, der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 oder eine pauschale Aufwandsentschädigung von 53,00 EURO je Kalendertag gewährt.

  7. Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 40,00 EURO.


§ 4
Fraktionssitzungen

  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1.

    Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). 

  2. Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 25 pro Jahr begrenzt. 


§ 5
Dienstreisen

  1. Bei Dienstreisen erhalten Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten. 

  2. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen.

    Dienstreisen von Magistratsmitgliedern werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

    Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen. 


§ 6 2
Fraktionsgelder

  1. Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen können Mittel für ihren sächlichen und personellen Aufwand nach §36a Abs. 4 HGO erhalten.

  2. Die Höhe der maximal zur Verfügung stehenden Mittel je Fraktion richten sich nach einem Sockelbetrag in Höhe von 350,00 EURO zzgl. einer Pauschale von 70,00 EURO je Fraktionsmitglied.

  3. Nicht abgerufene Fraktionsmittel verfallen am Ende eines Haushaltsjahres und sind nicht übertragbar.

  4. Über die Verwendung ist jährlich ein Nachweis durch die einzelne Fraktion zu führen und dem Büro der Stadtverordnetenvorsteherin/des Stadtverordnetenvorstehers vorzulegen.


§ 7
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

  1. Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. 

  2. Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres beim Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.


§ 8
In-Kraft-Treten

Der IV. Nachtrag zur Entschädigungssatzung der Stadt Steinbach (Taunus) tritt am Tage nach dessen öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.


Steinbach (Taunus), 06.04.2022

Der Magistrat

Steffen Bonk
Bürgermeister


[1] Der Absatz 4 wurde durch den II. Nachtrag vom 15.10.2018 ergänzt. Der Absatz 1, 2 und 4 wurde durch den III. Nachtrag vom 13.09.2021 ergänzt.

[5] Der Passus wurde durch den IV. Nachtrag vom 04.04.2022 hinzugefügt.

[2] Der Paragraph wurde durch den I. Nachtrag vom 04.12.2017 hinzugefügt.