Bekanntmachung Nr. 043/2023

Bauleitplanung der Stadt Steinbach (Taunus)

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im Gründchen / Am Bahnhof“ 1. Erweiterung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) hat in ihrer Sitzung am 19.09.2022 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im Gründchen / Am Bahnhof“ 1. Erweiterung“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Die 1. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP) für die Stadt Steinbach (Taunus) wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom 02.08.2023 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wurde am 18.09.2023 im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.

Die 1. Erweiterung umfasst die Flurstücke 35, 36 und 53, welche nordwestlich an das bereits bestehende Gewerbegebiet anschließen und umfasst rd. 1,67 ha. Im Mittelpunkt steht die Ausweisung eines Gewerbegebiets i.S. § 8 BauNVO.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans entspricht den untenstehenden Plankarten.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (Planzeichnung 1-4, genordet, ohne Maßstab)


Der Bebauungsplan, die Begründung hierzu sowie die zusammenfassende Erklärung (§ 10 BauGB) und die Vorschriften, auf die in den Textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird (u.a. DIN 19731 „Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial“), werden ab sofort im Bau-, Ordnungs- und Umweltamt der Stadt Steinbach (Taunus), Gartenstraße 25, 61449 Steinbach (Taunus), Zimmer 2, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die o.g. Unterlagen ergänzend (ohne DIN-Vorschriften) unter www.stadt-steinbach.de ins Internet gestellt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und/oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Stadt Steinbach (Taunus), den 21.11.2023

Steffen Bonk
Bürgermeister