Bekanntmachung Nr. 026/2023

VI. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Steinbach (Taunus)

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) am 03.07.2023 den folgenden

VI. Nachtrag zur Hauptsatzung

beschlossen.


Artikel 1

Die Hauptsatzung der Stadt Steinbach (Taunus) wird wie folgt geändert:


§ 3
Ausschüsse

(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Ältestenausschuss
3. Bau-, Verkehr- und Umweltausschuss
4. Ausschuss für Soziales, Bildung, Integration, Sport und Kultur 
5. Ausschuss „Soziale Stadt“ / „Lebendige Zentren“

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann jederzeit bestehende Ausschüsse auflösen oder neue bilden.

(3) Der Ältestenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; die weiteren Ausschüsse haben jeweils neun Mitglieder.

(4) Die Ausschüsse setzen sich nach den Stärkeverhältnissen der Fraktionen zusammen. § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Ausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und seinen Stellvertreter.


§ 6
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden auf der Internetseite der Stadt Steinbach (Taunus) im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO unter www.stadt-steinbach.de bereitgestellt. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren.  Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Taunus-Zeitung.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Taunus-Zeitung den bekannt zu machenden Text enthält; bei Bekanntmachung im Internet mit dem Ablauf des Bereitstellungstages.

(2) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt unter Angabe des Bereitstellungstages. Zudem hat die Stadt im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO in der Taunus-Zeitung auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zulassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt. 

(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Amt für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr, Gartenstraße 25 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. 

(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Amt für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr, Gartenstraße 25, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist.  In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. 

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist. 

(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. 


Artikel 3
Inkrafttreten

Der VI. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Steinbach (Taunus) tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



Steinbach (Taunus), 21.08.2023

Der Magistrat

Steffen Bonk
Bürgermeister