bekanntmachung nr. 043 / 2025

Aufforderung  zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026 in Steinbach (Taunus)

Hiermit fordere ich gemäß § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl zur Stadtverordnetenversammlung auf.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am 

Montag, dem 05. Januar 2026, 18:00 Uhr.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der
§§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber
enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens,
Rufnamens, Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) hat keinen Beschluss nach § 16 Abs. 2 KWG gefasst.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei
Monaten in Steinbach (Taunus) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und nicht infolge Richterspruchs die
Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht
ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind
(§ 11 Abs. 4 KWG). Für Steinbach (Taunus) sind das 62 Unterstützungsunterschriften.

Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden
Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Aufstellen der Wahlvorschläge

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der
Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Steinbach (Taunus) (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Steinbach (Taunus) aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der
Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten.
Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu
ersichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung
erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in
angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag, also am 05. Januar 2026 bis 18:00 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter der Stadt Steinbach (Taunus), Gartenstraße 20, 61449 Steinbach (Taunus) einzureichen. Die Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sollen bei der Einreichung
angegeben werden.

Es wird empfohlen die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • Schriftliche Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und
    ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind,

  • Bescheinigungen des Magistrates der Stadt Steinbach (Taunus), dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,

  • Gegebenenfalls die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Magistrates der Stadt Steinbach (Taunus) über die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner,

  • die Niederschrift über den Verlauf der Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Formblätter zur Einreichung der Wahlvorschläge können von der Internetseite www.wahlen.hessen.de heruntergeladen werden. Die Formblätter für erforderliche Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind hingegen nur beim Wahlleiter zu erhalten.

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl für die Stadt Steinbach (Taunus)
beträgt mit Stand 30. September 2024 10.831 Einwohner. Danach wären gem. § 38 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) 37 Stadtverordnete zu wählen.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) hat von der Möglichkeit gem. § 38 Abs. 2 HGO Gebrauch gemacht die Zahl der Mandatsträger auf die nächstniedrigere Größengruppe maßgeblichen Zahl zu verringern. Durch
Festlegung in der Hauptsatzung (§ 1a / Stadtverordnetenbeschluss vom 09. Dezember 2013) wurde die Zahl der zu
wählenden Vertreterinnen und Vertreter auf 31 Stadtverordnete festgelegt.

 

Steinbach (Taunus), 06. November 2025

Patrik Hafeneger
Gemeindewahlleiter