Bekanntmachung Nr. 020/2020

Die Stadt Steinbach (Taunus) sucht eine Schiedsperson und eine stellvertretende Schiedsperson

Für den Schiedsbezirk Steinbach (Taunus) sucht die Stadt Steinbach (Taunus) geeignete Personen, die sich als Schiedsfrau oder Schiedsmann und stellvertretende Schiedsfrau oder stellvertretenden Schiedsmann zur Verfügung stellen. 

Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die Bürgern übertragen werden soll, welche nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

Sowohl die Schiedsperson als auch die stellvertretende Schiedsperson wird eingeschaltet zur Schlichtung bürgerlicher Streitigkeiten gemäß der §§ 906, 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie des Nachbarrechtsgesetzes und über Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in der Presse oder des Rundfunks begangen worden sind.

Personen, welche in dem genannten Schiedsbezirk wohnen, das dreißigste Lebensjahr vollendet und das fünfundsiebzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für die genannten Tätigkeiten interessieren, werden gebeten, sich bis spätestens 07.08.2020 schriftlich mit Lebenslauf zu bewerben bei der

Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)
-Hauptamt-
Gartenstraße 20
61449 Steinbach (Taunus)

Bitte teilen Sie in Ihrer Bewerbung mit, für welches Amt Sie sich bewerben oder ob Sie sich ggf. für beide Ämter zur Verfügung stellen.

Bedingung zur Wahl der Schiedsperson bzw. stellvertretenden Schiedsperson ist, dass sie gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HschAG) nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein müssen.

Die Ämter kann nicht bekleiden, 

  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; 
  2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
  3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
  4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

Die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson werden auf Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Bestätigung der Wahlen und Ernennungen erfolgen durch den Direktor des Amtsgerichts Bad Homburg v.d. Höhe.

Weitere Informationen erteilt Herr Schwengler unter der Rufnummer: 06171/700016 oder per E-Mail: joerg.schwengler@stadt-steinbach.de.

Der Magistrat

gez. Steffen Bonk
Bürgermeister