Bekanntmachung Nr. 011/2020

Widerruf einer Allgemeinverfügung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG)

Die Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Steinbach (Taunus) vom 06.03.2020, amtlich bekannt gemacht am 14.03.2020, zur Freigabe eines Verkaufssonntags nach § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes anlässlich der Veranstaltung „17. Steinbacher Stadtfest“ am Sonntag, dem 14.06.2020 wird hiermit gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) widerrufen.

Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eintretender Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Die Veranstaltung „17. Steinbacher Stadtfest“ wurde vom Veranstalter abgesagt. Der besondere Anlass, der für eine Sonntagsöffnung notwendig ist, ist damit weggefallen. Die Freigabeentscheidung war daher zu widerrufen.

Sonntagsöffnungen nach der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus bleiben hiervon unberührt.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus), Gartenstraße 20, 61449 Steinbach (Taunus) Widerspruch erhoben werden.

Steinbach (Taunus), 28.04.2020

Steffen Bonk

Bürgermeister