Allgemeinverfügung des Hochtaunuskreises

Allgemeinverfügung gemäß § 45 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Feldberggebiet 

Zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs ergeht hiermit gemäß § 45 Abs. 1 StVO bis auf weiteres folgende verkehrsrechtliche Anordnung

Aufgrund der aktuellen Wetterlage mit erwartetem weiteren Winterwetter und insbesondere deren Auswirkungen (Schnee- und Eisbruch mit umstürzenden Bäumen) sowie der Extremsituation (keine freien Parkplätze im Feldberggebiet, sehr starkes Verkehrsaufkommen in Richtung Taunus /Großer Feldberg wird die bestehende Anordnung vom 30.12.2020 und deren Verlängerungsanordnungen wie folgt verlängert: 

L 3025 / L 3041 zwischen den Ortsteilen Dorfweil und Brombach der Gemeinde Schmitten Sperrung des Verkehrs in FR Schmitten / Feldberg Absperrschranke + StVO-Z 250 + Anlieger frei (orange), Freitag, den 22.01.2021, 19:00 Uhr bis einschließlich Sonntag, den 24.01.2021, 23:59 

L3004 Oberursel-Hohemark / Sandplacken 
Ausfahrt Kreisel Hohemark FR Feldberg - Absperrschranke + StVO-Z 250  (Anwohner frei - orange), hinter dem Anlieger im Haidetränktal -  Vollsperrung + StVO-Z 250 (blau), Freitag, den 22.01.2021, 19:00 Uhr bis einschließlich Sonntag, den 24.01.2021, 23:59 Uhr. 

und 

L3004 Sandplacken / Schmitten - Hegewiese 
Ausfahrt Arnoldshain FR Hegewiese - Absperrschranke + StVO-Z 250+ Anlieger frei (orange), hinter der Hegewiese (nach Aufweitung der L 3004 /Bushaltestellen) – Vollsperrung + StVO-Z 250 (blau), Freitag, den 22.01.2021, 19:00 Uhr bis einschließlich Sonntag, den 24.01.2021, 23:59 Uhr. 

L 3023 ab Anschluss an der B 8, Richtung Oberems,  
Absperrschranke + StVO-Z 250 + Anlieger und Linienbus frei (orange); Freitag, den 22.01.2021, 19:00 Uhr bis einschließlich Sonntag, den 24.01.2021, 23:59 Uhr 

L 3023 Ortsausfahrt Oberems in FR Kittelhütte / Schm-Seelenberg 
Absperrschranke + StVO-Z 250 + Anlieger und Linienbus frei (orange), Freitag 22.01.2021, 19:00 Uhr bis einschließlich Sonntag, den 24.01.2021, 23:59 Uhr 

L 3450 ab Anschluss an der B 275 in FR Wüstems (Rheingau-Taunus-Kreis) Absperrschranke + StVO-Z 250 + Anlieger und Linienbus frei (orange),  

und 

L 3450 Absperrschranke + StVO-Z 250 + Anlieger und Linienbus frei an Ortseinfahrt Oberems in FR Ortsmitte, 
Freitag, den 22.01.2021, 19:00 Uhr bis einschließlich Sonntag, den 24.01.2021, 23:59 Uhr 

Die nachfolgenden Streckenabschnitte bleiben gemäß der Allgemein Verfügung vom 30.12.2020 und deren Verlängerungsanordnungen wie folgt gesperrt: 

L 3025 ab Anschluss Eselsheck an der B 8 Vollsperrung + StVO-Z 250 (blau) 

bis 

L 3025 Niederreifenberg / Weilquelle Abf. L 3276 – Absperrschranke + StVO-Z 250 + Anlieger frei (orange) Hinter den langen Parkplätzen – Vollsperrung (blau), voraussichtlich bis einschl. Sonntag, den 24.01.2021, 23:59 Uhr, sowohl für den Individualverkehr, als auch für den Öffentlichen Nahverkehr. 

L 3024 Rotes Kreuz / Sandplacken
Die komplette L 3024 (sog. „großen Lösung“ der Feldberggebietssperrungen) muss weiterhin, so-wohl für den Individualverkehr, als auch für den Öffentlichen Nahverkehr, bis einschl. Montag, den 25.01.2021, gesperrt bleiben. 

L 3276 Oberreifenberg / Sandplacken 
Ende vom Parkplatz Pechberg - Absperrschranke + StVO-Z 250 + Anlieger frei (orange), vor den langen Parkplätzen (nach dem Anwohner) - Vollsperrung (blau), bis einschl. Montag, den 25.01.2021

Macht es der zunehmende Verkehr, dessen Rückstau und/oder die Winterwetterlage es erforderlich, sind folgende Straßen zusätzlich zu sperren: 

B 8 im Abschnitt zwischen Königstein und Glashütten 
Vollsperrung der B 8 in Königstein bis zur Einmündung L3319 
Es wird wie folgt beschildert:  
Absperrschranke + StVO-Z 250 + Anlieger frei (orange) am Knoten Königstein, Limburger Straße / Altkönigstraße. Ab Ortsende „Tillmannsweg“ Vollsperrung (blau) 

B 8 / L 3319 
Ableitung des Verkehrs aus FR Glashütten über den Ortsteil Schloßborn 
Absperrschranke + StVO-Z 250  Die Umleitung erfolgt von Königstein über Ruppertshain (L 3369) und Schloßborn (L 3319) und ist entsprechend auszuschildern. 

Dazu ordnet die Straßenverkehrsbehörde oder die Polizei im Rahmen der Eilzuständigkeit die Sperrung der o. a. Landesstraßen an. 

Zum Auf- und Abbau der Beschilderung kann sich die Straßenverkehrsbehörde oder die Polizei Verkehrshelfer bedienen. Sie können auch für ordnende Aufgaben eingesetzt werden. Sobald Ver-kehrshelfer tätig werden, sind Zeichen 356 StVO (Verkehrshelfer) aufzustellen. Die Verkehrshelfer aben keine polizeilichen Befugnisse. Sie setzen lediglich die von der Straßenverkehrsbehörde oder der Polizeibehörde angeordnete Maßnahme um. 

Im Übrigen sind meine Anordnungen vom 02.11.2010, 31.10.2012, 05.12., 10.12.2014, 29./30.12.2020, 05.01.2021, 08.01., 11.01., 14.01., 18.01. und 19.01.2021 weiter anzuwenden. 

Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam. 

Die Kostenregelung für diese Anordnung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 StVG.