bEKANNTMACHUNG nR. 43/2020

Berichtigung der Bekanntmachung Nr. 40/2020 vom 30.11.2020 aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie

Der Hessische Landtag hat das Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie (Drs.: 20/4239 und Drs.: 20/4262) beschlossen.

Nach dem neuen § 68a Nr. 1 KWG müssen abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, nur noch von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.

Die Rechtsänderung tritt am Tag nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Durch die Rechtsänderung ist die mit Bekanntmachung Nr. 40/2020 vom 30.11.2020 erfolgte Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 14. März 2021 in Steinbach (Taunus) unzutreffend geworden. Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt daher hiermit eine Berichtigung der öffentlichen Bekanntmachung dahingehend dass der Absatz

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§§ 11 Abs. 4 KWG). Für Steinbach (Taunus) sind das 62 Unterstützungsunterschriften.

durch folgenden Absatz ersetzt wird:

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§§ 11 Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 64a Nr. 1 KWG). Für Steinbach (Taunus) sind das 31 Unterstützungsunterschriften.

Steinbach (Taunus), 21. Dezember 2020

Patrik Hafeneger

Gemeindewahlleiter