Bekanntmachung Nr. 006/2020

Gefahrenabwehrverordnung für die Einschränkung des Trinkwasserverbrauches bei Notständen in der Wasserversorgung der Stadt Steinbach (Taunus)

Aufgrund der §§ 71, 74 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl I, S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.08.2018 (GVBl I S. 374), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) am 09.12.2019 nachfolgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:

§ 1

Gegenstand der Gefahrenabwehrverordnung

Ein Notstand in der Trinkwasserversorgung liegt vor, wenn

- infolge unzureichender Wasserförderung oder
- infolge einer Störung der Trinkwasserversorgung oder der Trinkwasserverteilung

der übliche Verbrauch im Stadtgebiet Steinbach (Taunus) nicht mehr gedeckt und die Trinkwasserversorgung gefährdet wird.

Die Verordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Steinbach (Taunus).

§ 2

Feststellung des Notstandes

  1. Das Vorliegen des Notstandes und seine Beendigung werden durch den Magistrat nach Anhörung des für die Wasserversorgung zuständigen Unternehmens (Wasserversorgung Steinbach (Taunus) GmbH) festgestellt.
  2. Die Feststellung des Notstandes ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

§ 3

Verbote während des Notstandes

  1. Während des Notstandes ist es verboten
    a) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungenaa) zu verschwenden,
    bb) zu speichern
    b) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für folgende Zwecke zu  verwenden:
    aa) zum Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Gärten und Kleingärten,
    bb) zum Besprengen von Hof-, Straßen- und Wegeflächen, Grünflächen und Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Terrassen, Dächern und sonstigen Anlagen und Bauwerken,
    cc) zum Betreiben von künstlichen Springbrunnen, Wasserspeianlagen, Wasserbecken, Fischteichen u. ä. Einrichtungen,
    dd) zum Betreiben von Freibädern und Hallenbädern,
    ee) zum Kühlen oder Reinigen von Anlagen und Gegenständen am fließenden Wasserstrahl,
    ff) zum Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen.
  2. Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten ist die Wasserentnahme in dem Umfang erlaubt, soweit dies für die unmittelbare Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist.
  3. Industrielle und gewerbliche Betriebe haben die Entnahme von Trinkwasser auf das zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
  4. Die Wasserförderung aus privaten Brunnen kann während des Notstandes beschränkt oder untersagt werden, wenn durch diese Entnahme die Wasserförderung zum Zweck der Trinkwasserversorgung gefährdet wird.

§ 4

Befreiungen

  1. Der Magistrat kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonders dringender Umstände von den Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiung erteilen.
  2. Eine allgemeine Befreiung von den Verboten ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

§ 5

Zuwiderhandlungen

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
    a) entgegen § 3 1 a) aa) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen verschwendet,
    b) entgegen § 3 1 a) bb) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen speichert,
    c) entgegen § 3 1 b) aa) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Gärten und Kleingärten verwendet,
    d) entgegen § 3 1 b) bb) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Besprengen von Hof-, Straßen- und Wegeflächen, Grünflächen und Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Terrassen, Dächern und sonstigen Anlagen und Bauwerken verwendet,
    e) entgegen § 3 1 b) cc) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Betreiben von künstlichen Springbrunnen, Wasserspeianlagen, Wasserbecken, Fischteichen u. ä. Einrichtungen verwendet,
    f) entgegen § 3 1 b) dd) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Betreiben von Freibädern und Hallenbädern verwendet,
    g) entgegen § 3 1 b) ee) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Kühlen und Reinigungen von Anlagen und Gegenständen am fließenden Wasserstrahl verwendet,
    h) entgegen § 3 1 b) ff) Wasser auf öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen verwendet.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 77 (2) des Hessischen Gesetzes über   die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
  3. Verwaltungsbehörde gemäß § 77 (3) des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin.

§ 6

Unberührt von dieser Gefahrenabwehrverordnung gelten bundes- oder landesgesetzliche Regelungen.

§ 7

Die Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Steinbach (Taunus), den 02.03.2020

Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)

Steffen Bonk
Bürgermeister