Bekanntmachung Nr. 025/2020

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB „Dorfmitte – Teilbereich Am Alten See“

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) sowie des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) in ihrer Sitzung am 24.08.2020 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

  1. Der räumliche Geltungsbereich liegt im Ortskern der Stadt Steinbach (Taunus) zwischen der Grünanlage Am Alten See, der Kirchgasse und der Bornhohl.
  2. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 6.366 m² und schließt die folgenden Flurstücke der Flur 1 der Gemarkung Steinbach ein: 277/1, 278, 279/1, 301/1, 303/1.
  3. Der als Anlage 1 beigefügte Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Städtebauliche Maßnahmen

  1. Die Stadt Steinbach (Taunus) beabsichtigt, die öffentliche Grünanlage „Am Alten See“ unter Hinzunahme derzeit privater Flächen zu erweitern sowie eine Fußwegeverbindung zu schaffen, die die Grünanlage mit dem historischen Ortskern vernetzt und damit eine direkte Hauptfußwegeverbindung von den Wohngebieten im Norden der Stadt zur historischen Dorfmitte schafft.
  2. Der an die Kirchgasse angrenzende Quellenhof (Kirchgasse 9) soll in seiner historischen Bausubstanz bzw. in seiner Nutzungsmischung aus Wohnen und Gewerbe erhalten werden, Leerstand soll entgegengewirkt werden.
  3. Die vorgenannten Entwicklungsvorstellungen der Stadt sollen durch einen Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden.

§ 3
Besonderes Vorkaufsrecht

  1. Der Stadt Steinbach (Taunus) steht in dem in § 1 bezeichneten räumlichen Geltungsbereich zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
  2. Der Verkäufer hat der Stadt den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Die Regelungen des § 28 BauGB bleiben unberührt.

§4
Begründung der Satzung, Inkrafttreten

  1. Die als Anlage 2 beigefügte Begründung ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Steinbach (Taunus) den 27.08.2020

Der Magistrat der
Stadt Steinbach (Taunus)

gez.
Steffen Bonk
Bürgermeister