Bekanntmachung Nr. 043/2021

Entschädigungssatzung in der Fassung des III. Nachtrags

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) am 30.08.2021 folgenden

III. Nachtrag zur Entschädigungssatzung

beschlossen.

 

Artikel 1

Die Entschädigungssatzung der Stadt Steinbach (Taunus) wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1, 2; 5 Abs. 1 wird das Gremium „Ausländerbeirat“ durch die „Integrations-Kommission“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)     Ehrenamtlich Tätige im Sinne von § 1 Abs. 1 erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Integrations-Kommission oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:

 

–           Stadtverordnete                                                             18,00 EURO

–           ehrenamtliche Stadträtinnen/Stadträte                          18,00 EURO

–           sachkundige Einwohnerinnen oder
             Einwohner als Mitglieder einer Kommission                  18,00 EURO

–           Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahl-
             vorstände sowie der Auszählungswahlvor-
             stände bei Kommunalwahlen, Wahlen der Bürger-
             meisterin oder des Bürgermeisters und Bürger-
             entscheiden erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit                 
35,00 EURO

 

3. Im Anschluss an § Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

(2)     Die/der amtierende Ausschussvorsitzende erhält für die Ausschusssitzung ein doppeltes Sitzungsgeld.

Die Vorsteherinnen und Vorsteher von Wahlvorständen/
Auszählungsvorständen bei Kommunalwahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten zusätzlich zur Entschädigung nach Abs. 1 eine Pauschale in Höhe von 15,00 Euro.

4. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4)     Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

–           die oder den Vorsitzenden der
             Stadtverordnetenversammlung                                    40,00 EURO

–           Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO                        40,00 EURO

–           ehrenamtliche Dezernenten                                         53,00 EURO

–           ehrenamtliche Dezernenten; die aufgrund
             der Prägung des Amtes und der daraus
             resultierenden Aufgabenerfüllung und
             Außendarstellung ein Dezernat von
             herausragender Bedeutung leiten                              500,00 EURO

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden.

 

Artikel 2
Ermächtigung zur Neufassung

Der Magistrat wird ermächtigt, die Entschädigungssatzung der Stadt Steinbach (Taunus) mit den sich aus diesem Nachtrag ergebenden Änderungen neuzufassen.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Der III. Nachtrag zur Entschädigungssatzung der Stadt Steinbach (Taunus) tritt am Tage nach dessen öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.

 

Steinbach (Taunus), 13.09.2021

Der Magistrat

Steffen Bonk
Bürgermeister