Bekanntmachung Nr. 018/2021

Hauptsatzung der Stadt Steinbach (Taunus) in der Fassung des V. Nachtrags

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl I S. 158, 188) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) am 09.12.2013, zuletzt geändert durch den V. Nachtrag vom 19.04.2021, folgende

Hauptsatzung

beschlossen.

 

§ 1
Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung

(1)       Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung (vorsitzendes Mitglied) vertritt diese in ihren Angelegenheiten auch nach außen. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Stadtverordnetenversammlung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn sie nicht aus ihrer Mitte ein oder mehrere Mitglieder damit beauftragt.

(2)       Die Stadtverordnetenversammlung wählt drei Mitglieder zur Vertretung des vorsitzenden Mitglieds.

 

§ 1 a
Anzahl der Mitglieder
der Stadtverordnetenversammlung

Die Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 31 festgelegt.

 

§ 2
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den  Magistrat

(1)               Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)                Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3)               Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1.        Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,
2.        Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
3.        Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
4.        Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskauf-
           verträgen bis zu einem Betrag von 25.600 EURO im Einzelfall,
5.        Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht.

Die Bindung des Magistrates an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleibt unberührt.

(4)               Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf einen Ausschuss oder den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

 

§ 3
Ausschüsse

(1)               Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1.        Haupt- und Finanzausschuss
2.        Ältestenausschuss
3.        Bau-, Verkehr- und Umweltausschuss
4.        Ausschuss für Soziales, Bildung, Integration, Sport und Kultur[1]
5.        Ausschuss „Soziale Stadt“

(2)               Die Stadtverordnetenversammlung kann jederzeit bestehende Ausschüsse auflösen oder neue bilden.

(3)               Der Ältestenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; die weiteren Ausschüsse haben jeweils neun Mitglieder.

(4)               Die Ausschüsse setzen sich nach den Stärkeverhältnissen der Fraktionen zusammen. § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

(5)               Die Ausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und seinen Stellvertreter.

 

§ 4
Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft wird ab dem Haushaltsjahr 2008 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, den für sie geltenden Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und der Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO) geführt.

 

§ 5
Magistrat

(1)               Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister sowie acht weiteren Stadträtinnen und Stadträten. 3

(2)               Die Stelle der Ersten Stadträtin oder des Ersten Stadtrates wird ehrenamtlich verwaltet.

 

§ 6
Öffentliche Bekanntmachungen

(1)               Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden auf der Internetseite der Stadt Steinbach (Taunus) im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO unter www.stadt-steinbach.de bereitgestellt. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren.[2] Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Taunus-Zeitung.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Taunus-Zeitung den bekannt zu machenden Text enthält; bei Bekanntmachung im Internet mit dem Ablauf des Bereitstellungstages.

(2)                 Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt unter Angabe des Bereitstellungstages. Zudem hat die Stadt im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO in der Taunus-Zeitung auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zulassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.[3]

(3)               Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4)               Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus, Gartenstraße 20, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5)               Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Bau-, Ordnungs- und Umweltamt, Gartenstraße 25, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist.[4] In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(6)                Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

 

§ 7
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
 

(1)               Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)               Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

- Stadtverordnete oder Stadtverordneter = Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter

- Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

- Stadträtin oder Stadtrat  = Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat

- Mitglied des Ausländerbeirates = Ehrenmitglied des Ausländerbeirates

- sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)               Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4)                Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

 

§ 8
In-Kraft-Treten

Die Hauptsatzung in der Fassung des V. Nachtrags tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Steinbach (Taunus), 28.04.2021

Der Magistrat

Steffen Bonk
Bürgermeister


[1] geändert durch den III. Nachtrag vom 23.05.2016

[2] Sätze 1 und 2 geändert durch den II. Nachtrag vom 13.10.2015

3 geändert durch den V. Nachtrag vom 19.04.2021

[3] Satz 4 angefügt durch den II. Nachtrag vom 13.10.2015

[4] geändert durch den I. Nachtrag vom 07.04.2014