BEKANNTMACHUNG NR. 009/2022

I. Nachtrag zur Feuerwehrsatzung der Stadt Steinbach (Taunus) 

Feuerwehrsatzung

der Stadt Steinbach (Taunus)

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung vom 14.01.2014 (GVBl I S. 26) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) durch Beschluss vom 14.02.2022 folgenden 1. Nachtrag zur Feuerwehrsatzung der Stadt Steinbach (Taunus) beschlossen:

Artikel 1

Die Feuerwehrsatzung der Stadt Steinbach (Taunus) wird wie folgt geändert:

§ 12

STADTBRANDINSPEKTOR,
STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR

(4)   Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuer­wehr der Stadt Steinbach (Taunus) angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann. Zudem soll er seine Hauptwohnung in der Stadt Steinbach (Taunus) haben.

(7)   Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Der I. Nachtrag zur Feuerwehrsatzung der Stadt Steinbach (Taunus) tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Steinbach (Taunus), 28.02.2022

Der Magistrat

Steffen Bonk

Bürgermeister