Bekanntmachung Nr. 050/2022

Stellplatzsatzung der Stadt Steinbach (Taunus)

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) in ihrer Sitzung am 7. November 2022 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Steinbach (Taunus).

§ 2
Herstellungspflicht

(1)   Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, einschließlich für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen, hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. Die Herstellungspflicht für Fahrradabstellplätze nach § 52 Abs. 5 HBO bleibt unberührt.

(2)   Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze).

(3)   Auf die Herstellung notwendiger Stellplätzen kann verzichtet werden, soweit der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen (z.B. Schaffung öffentlicher Parkplätze oder städtebaulicher Vertrag, der bestimmte Nutzergruppen mit geringerem Stellplatzbedarf, eine Mehrfachnutzung von Stellplätzen oder ein Car-Sharing-Angebot o.ä. festlegt) verringert wird.

§ 3
Größe

Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Pkw-Garagen und Pkw-Stellplätze müssen das Abstellen von Fahrzeugen mit einer Höhe von 2,00 m auf der gesamten Stellplatzfläche ermöglichen. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (GaVO vom 17. November 2014, GVBl. I Seite 286).

§ 4
Zahl

(1)          Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)          Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

(3)          Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.

(4)          Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.

(5)          Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.

§ 5
Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder

Die Anwendung des § 52 Abs. 4 S. 1 und 2 HBO wird ausgeschlossen.

§ 6
Beschaffenheit

(1)          Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein.

(2)          Ist für eine Wohnung mehr als ein Stellplatz erforderlich, kann dieser zusätzliche Stellplatz auch so hergestellt werden, dass der andere zu dieser Wohnung gehörende Stellplatz gefangen angeordnet ist.

(3)          Stellplätze sind in einer der Verkehrsbelastung entsprechenden Bauweise herzustellen.

(4)     a)  Bei Vorhaben ab einem festgestellten Stellplatzbedarf von 5 Stellplätzen (Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen) müssen alle Stellplätze mit der Möglichkeit einer Stromzuleitung (mindestens Leerrohre) für die Ladung von Elektrofahrzeugen versehen werden.

          b) Bei Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 20 Stellplätzen müssen mindestens 10% der Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze mit einer Einrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz) ausgestattet sein. Bei der Berechnung der E-Stellplätze ist jeweils auf den vollen E-Stellplatz aufzurunden.

          c)  Sofern sich aus bundes- oder landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen über die unter a) und b) hinausgehende Anforderungen ergeben, sind diese anzuwenden.

(4)          Im Übrigen finden die Vorschriften der Garagenverordnung entsprechende Anwendung.

(5)          Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden.

(6)          Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Für je 5 Stellplätze ist ein standortgerechter Baum gem. Pflanzliste (Anlage 3) zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Stellplätze mit mehr als 1.000 qm Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung mit Sträuchern gem. Pflanzliste (Anlage 3) zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Festsetzungen zu Baumpflanzungen in Bebauungsplänen haben dabei Vorrang.

(7)          Tiefgaragen und Teile von Tiefgaragen außerhalb von Gebäuden sind mit einer Erdüberdeckung in einer Höhe von mindestens 0,8 m auszuführen. Die Oberflächen sind gärtnerisch anzulegen. Festsetzungen zu Erdüberdeckung bei Tiefgaragen in Bebauungsplänen haben dabei Vorrang.

(8)          Oberirdische Stellplätze für Personenkraftwagen sind so herzustellen, dass Niederschläge versickern oder in angrenzende Grün- bzw. Pflanzflächen entwässert werden können.

§ 7
Standort

Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück (bis zu 100 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich das Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist.

§ 8
Ablösung

(1)          Die Herstellungspflicht nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise abgelöst werden, soweit die Herstellung des notwendigen Stellplatzes für PKW aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.

(2)          Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt.

(3)          Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt je Stellplatz in

a)        Zone I (Gewerbegebiete gem. Anlage 2):                                 9.000  EUR

b)       Zone II (Übriges Stadtgebiet):                                                  16.500  EUR

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1)          Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen

§  § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

§  § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

(2)          Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

(3)          Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 5.10.2021 (BGBl I S. 4607) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4)          Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.

§ 10
Inkrafttreten

(1)          Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt damit die bisher geltende Satzung.

(2)          Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen oder in Gestaltungssatzungen bleiben unberührt.


Steinbach (Taunus), 21.12.2022

Der Magistrat

Steffen Bonk
Bürgermeister


Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 

Steinbach (Taunus), den 21.12.2022 

Steffen Bonk
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde als Hinweisbekanntmachung am 23.12.2022 in der Taunus Zeitung öffentlich bekanntgemacht.  

Steinbach (Taunus), den 23.12.2022 

Der Magistrat 

Steffen Bonk
Bürgermeister

  


Anlage 1 zur Stellplatzsatzung (§ 4 Abs. 1)

 

Anzahl notwendiger Stellplätze (Stellplatzbedarf)
und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder


Nr.


Verkehrsquelle


Zahl der
Stellplätze für Pkw

hiervon für Besucher/-innen (in %)


Zahl der Abstellplätze für Fahrräder

hiervon für Besucher/-innen (in %)

1

Wohngebäude

1.1

Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen

2 Stpl. je Wohnung

--

3 je Wohnung

--

1.2

Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen

1,5 Stpl. je Wohnung

10

2 je Wohnung

--

1.3

Wochenend- und Ferienhäuser

1 Stpl. je Wohnung

--

2 je Wohnung

--

1.4

Kinder-, Jugend-, Schüle-rinnen- und Schülerwohn- und –freizeitheime

1 Stpl. je 15 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl.

50

1 je 3 Betten

--

1.5

Studentinnen-, Studenten-, Schwestern- und Pfleger- sowie Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerwohnheime

1 Stpl. je 4 Betten

10

1 je Bett

--

1.6

Senioren- und Behindertenwohnheime

1 Stpl. je 8 Betten jedoch mind. 3 Stpl.

10

1 je 5 Betten

--

1.7.

Asylbewerberwohnheime und – unterkünfte

1 Stpl. je 5 Betten, jedoch mindestens 3

--

1 je 2 Betten

--

2

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

2.1

Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume allgemein

1 Stpl. je 30 qm Nutzfläche

20

1 je 60 qm Nutzfläche

--

2.2

Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (z.B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen)

1 Stpl. je 20 qm  Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.

75

1 je 50 qm Nutzfläche

--

3

Verkaufsstätten (zum Begriff Verkaufsnutzfläche siehe Ziff. 11.2)

3.1

Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser

1 Stpl. je 35 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl. je Laden

75

1 je 70 qm Verkaufsnutzfläche

--

3.2

Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte (bis 800 qm) Nutzfläche

1 Stpl. je 15 qm Verkaufsnutzfläche

 

75

1 je 100 qm Verkaufsnutzfläche

--

3.3

Großflächige Handelsbetriebe, großflächige Einzel-handelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 qm) Nutzfläche

für die Fläche bis 800 qm wie 3.2; für die über 800 qm hinaus-gehende Verkaufs-nutzfläche zusätzlich 1 Stpl. je 30 qm) Verkaufsnutzfläche

75

für die Fläche bis 800 qm wie 3.2; für die über 800 qm hinaus-gehende Verkaufs-nutzfläche zusätzlich 1 Abstellpl. je 200 qm  Verkaufsnutzfläche

75

3.4

Kioske und Imbissstände

1 Stpl. je 35 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.

50

1 je 70 qm Verkaufsnutzfläche,

--

4

Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

1 Stpl. je 5 Sitzplätze sowie 1 Stpl. je 5 Stehplätze

--

1 je 20 Sitzplätze

--

4.2

Sonstige Versamm­lungsstätten (z.B. Licht­spieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)

1 Stpl. je 7 Sitzplätze

--

1 je 7 Sitzplätze

--

4.3

Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke

1 Stpl. je 20 Sitzplätze

--

1 je 15 Sitzplätze

--

4.4

Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke von überörtlicher Bedeutung

1 Stpl. je 10 Sitzplätze

--

1 je 25 Sitzplätze

--

5

Sportstätten

5.1

Sportplätze ohne Besucher/-innenplätze (z.B. Trainingsplätze)

1 Stpl. je 250 qm Sportfläche

--

1 je 250 qm Sportfläche

--

5.2

Sportplätze und Sport­stadien mit Besucher/ -innenplätzen

1 Stpl. je 250 qm Sportfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher
/-innenplätze

--

1 je 250 qm Sportfläche, zusätzl. 1 je 15 Besucher
/-innenplätze

--

5.3

Turn- und Sporthallen

1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher
/-innenplätze

--

1 je 50 qm Hallenfläche, zusätzl. 1 je 15 Besucher
/-innenplätze

--

5.4

Tanz-, Ballett, Fitness- und Sportschulen

1 Stpl. je 25 qm Sportfläche

--

1 je 25 qm Sportfläche

--

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 Stpl. je 200 qm Grundstücksfläche

--

1 je 200 qm

--

5.6

Hallen- und Saunabäder

1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher/-innenplätze

--

1 je 10 Kleiderablg., zusätzl. 1 je 10 Besucher/-innen plätze

--

5.7

Tennisplätze

4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucher/-innenplätze

--

1. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucher/-innen plätze

--

5.8

Minigolfplätze

8 Stpl.

--

8

--

5.9

Kegel-, Bowlingbahnen

4 Stpl. je Bahn

--

2 je Bahn

--

5.10

Vereinshäuser und
-anlagen, soweit nicht unter 5.1-5.9 aufgeführt

1 Stpl. je 200 qm

--

1 je 200 qm

--

6

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

6.1

Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafes, Bistros u.ä.

1 Stpl. je 10 qm Gastraumfläche

--

1 je 10 qm Gastraumfläche

--

6.2

Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen, Varietes, Spielcasinos, Automatenhallen, Wettbüros

1 Stpl. je 6 qm Gastraumfläche

--

1 je 6 qm Gastraumfläche

--

6.3

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 Stpl. je 2 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1

--

1 je 15 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1

--

6.4

Jugendherbergen

1 Stpl. je 10 Betten

--

1 je 10 Betten

--

7

Krankenhäuser

7.1

Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten

1 Stpl. je 3 Betten

60

1 je 25 Betten

--

7.2

Pflegeheime

1 Stpl. je 8 Betten

75

1 je 50 Betten

--

8

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

8.1

Grundschulen

1 Stpl. je 25 Schüler/-innen

25

1 je 3 Schüler/-innen

--

8.2

Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen

1 Stpl. je 25 Schüler/-innen, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Schüler/-innen über 18 Jahre

--

1 je 3 Schüler/-innen

--

8.3

Schulen für Behinderte

1 Stpl. je 15 Schüler/-innen

--

1 je 15 Schüler/-innen

--

8.4

Fachhochschulen, Hochschulen

1 Stpl. je 4 Studierende

--

1 je 6 Studierende

--

8.5

Kindergärten, Kindertagesstätten u. dgl.

1 Stpl. je Gruppenraum, jedoch mind. 2 Stpl.

25

1 je Gruppenraum, jedoch mind. 2

--

8.6

Jugendfreizeittreffs und dgl.

1 Stpl. je 30 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl.

--

1 je 15 qm Nutzfläche

--

9

Gewerbliche Anlagen

9.1

Handwerks- u. Industriebetriebe

1 Stpl. je 60 qm

25

1 je 60 qm Nutzfl.

--

9.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze

1 Stpl. je 100 qm Nutzfläche

--

1 je 100 qm Nutzfläche

--

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand

--

1 je 5 Wartungs- oder Reparaturstände

--

9.4

Tankstellen mit Pflegeplätzen

5 Stpl. je Pflegeplatz

--

--

--

9.5

Automatische Kfz-Waschstraße

5 Stpl. je Waschanlage

--

--

--

9.6

Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung

2 Stpl. je Waschplatz

--

--

--

10

Verschiedenes

10.1

Kleingartenanlagen und Kleintierzuchtanlagen

1 Stpl. je 3 Nutzungseinheiten

--

1 je 2 Nutzungs-einheiten

--

10.2

Friedhöfe

1 Stpl. je 2.000 qm Grundstücksfläche jedoch mind. 10 Stpl.

--

1 je 750 qm Grundstücksfläche

--

10.3

Museen, Ausstellungs- und Präsentationsräume

1 Stpl. je 250 qm Nutzfläche

--

1 je 100 qm Nutzfläche

--

11

Anwendungsbestimmungen

11.1

Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht

11.2

Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen.

11.3

Soweit als Bemessungsgrundlagen Nutzfläche oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend.

  

 

Anlage 2 zur Stellplatzsatzung

 

 

Anlage 3 zur Stellplatzsatzung

Pflanzliste


Artenliste 1 (Bäume auch in Sorten):

Pflanzqualität mind. Sol./H., 3x v., 16-18 bzw. Hei. 2 x v., 100-150
Acer campestre                - Feldahorn
Acer platanoides              - Spitzahorn
Acer pseudoplatanus       - Bergahorn
Betula pendula                 - Sandbirke
Carpinus betulus              - Hainbuche
Fagus sylvatica                - Rotbuche
Prunus avium                   - Vogelkirsche
Quercus robur                  - Stieleiche
Quercus petraea              - Traubeneiche
Tilia cordata                     - Winterlinde
Tilia platyphllos                - Sommerlinde
Sorbus aucuparia            - Eberesche

 

Artenliste 2 (Sträucher) Pflanzqualität mind. Str., v. 100-150

Amelanchier ovalis          - Felsenbirne
Cornus sanguinea           - Roter Hartriegel
Cornus mas                     - Kornelkirsche
Crataeg. monogyna        - eingriff. Weißdorn
Crataegus laevigata        - zweigriff. Weißdorn
Ligustrum vulgare           - Liguster
Lonicera xylosteum        - Heckenkirsche
Rosa canina                   - Hundsrose
Sambucus nigra             - Schwarzer Holunder
Salix caprea                   - Salweide
Viburnum lantana          - Wolliger Schneeball