Bekanntmachung Nr. 050 / 2023

I. Nachtrag zur Stellplatzsatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) in ihrer Sitzung am 20.12.2023 folgenden

1. Nachtrag zur Stellplatzsatzung der Stadt Steinbach (Taunus)

beschlossen:

Artikel 1

Die Anlage 1 zu § 4 Abs.1 wird durch folgende Neufassung ersetzt:

Anlage 1 zur Stellplatzsatzung (§ 4 Abs. 1)



Anzahl notwendiger Stellplätze (Stellplatzbedarf)
und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder

 


Nr.


Verkehrsquelle


Zahl der
Stellplätze für Pkw

hiervon für Besucher/-innen (in %)


Zahl der Abstellplätze für Fahrräder

hiervon für Besucher/-innen (in %)

 

1

Wohngebäude

1.1

Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen

2 Stpl. je Wohnung

--

3 je Wohnung

--

 

1.2

Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen

(siehe Erläuterungen a)

1,5 Stpl. je Wohnung

10

2 je Wohnung

--

 

1.3

Wochenend- und Ferienhäuser

1 Stpl. je Wohnung

--

2 je Wohnung

--

 

1.4

Kinder-, Jugend-, Schüle-rinnen- und Schülerwohn- und
-freizeitheime

1 Stpl. je 15 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl.

50

1 je 3 Betten

--

 

1.5

Studentinnen-, Studenten-, Schwestern- und Pfleger- sowie Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerwohnheime

1 Stpl. je 4 Betten

10

1 je Bett

--

 

1.6

Senioren- und Behindertenwohnheime

1 Stpl. je 8 Betten jedoch mind. 3 Stpl.

10

1 je 5 Betten

--

 

1.7.

Asylbewerberwohnheime und -unterkünfte

1 Stpl. je 20 Betten

--

1 je 4 Betten

--

 

2

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

2.1

Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume allgemein

1 Stpl. je 30 qm Nutzfläche

20

1 je 60 qm Nutzfläche

--

 

2.2

Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (z.B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen)

1 Stpl. je 20 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.

75

1 je 50 qm Nutzfläche

--

 

3

Verkaufsstätten (zum Begriff Verkaufsnutzfläche siehe Ziff. 11.2)

3.1

Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser

1 Stpl. je 35 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl. je Laden

75

1 je 70 qm Verkaufsnutzfläche

--

 

3.2

Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte (bis 800 qm) Nutzfläche

1 Stpl. je 15 qm Verkaufsnutzfläche

 

75

1 je 100 qm Verkaufsnutzfläche

--

 

3.3

Großflächige Handelsbetriebe, großflächige Einzel-handelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 qm) Nutzfläche

für die Fläche bis 800 qm wie 3.2; für die über 800 qm hinaus-gehende Verkaufsnutzfläche zusätzlich 1 Stpl. je 30 qm) Verkaufsnutzfläche

75

für die Fläche bis 800 qm wie 3.2; für die über 800 qm hinaus-gehende Verkaufs-nutzfläche zusätzlich 1 Abstellpl. je 200 qm Verkaufsnutzfläche

75

 

3.4

Kioske und Imbissstände

1 Stpl. je 35 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.

50

1 je 70 qm Verkaufsnutzfläche

--

 

4

Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

 

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

1 Stpl. je 5 Sitzplätze sowie 1 Stpl. je 5 Stehplätze

--

1 je 20 Sitzplätze

--

 

4.2

Sonstige Versamm­lungsstätten (z.B. Licht­spieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)

1 Stpl. je 7 Sitzplätze

--

1 je 7 Sitzplätze

--

 

4.3

Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke

1 Stpl. je 20 Sitzplätze

--

1 je 15 Sitzplätze

--

 

4.4

Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke von überörtlicher Bedeutung

1 Stpl. je 10 Sitzplätze

--

1 je 25 Sitzplätze

--

 

5

Sportstätten

 

5.1

Sportplätze ohne Besucher/-innenplätze (z.B. Trainingsplätze)

1 Stpl. je 250 qm Sportfläche

--

1 je 250 qm Sportfläche

--

 

5.2

Sportplätze und Sport­stadien mit Besucher/ -innenplätzen

1 Stpl. je 250 qm Sportfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher
/-innenplätze

--

1 je 250 qm Sportfläche, zusätzl. 1 je 15 Besucher
/-innenplätze

--

 

5.3

Turn- und Sporthallen

1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher
/-innenplätze

--

1 je 50 qm Hallenfläche, zusätzl. 1 je 15 Besucher
/-innenplätze

--

 

5.4

Tanz-, Ballett, Fitness- und Sportschulen

1 Stpl. je 25 qm Sportfläche

--

1 je 25 qm Sportfläche

--

 

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 Stpl. je 200 qm Grundstücksfläche

--

1 je 200 qm

--

 

5.6

Hallen- und Saunabäder

1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher/-innenplätze

--

1 je 10 Kleiderablg., zusätzl. 1 je 10 Besucher/-innen plätze

--

 

5.7

Tennisplätze

4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucher/-innenplätze

--

1. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucher/-innen plätze

--

 

5.8

Minigolfplätze

8 Stpl.

--

8

--

 

5.9

Kegel-, Bowlingbahnen

4 Stpl. je Bahn

--

2 je Bahn

--

 

5.10

Vereinshäuser und
-anlagen, soweit nicht unter 5.1-5.9 aufgeführt

1 Stpl. je 200 qm

--

1 je 200 qm

--

 

6

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

 

6.1

Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafés, Bistros u.ä.

1 Stpl. je 10 qm Gastraumfläche

(siehe Erläuterungen b)

--

1 je 10 qm Gastraumfläche

(siehe Erläuterungen b)

--

 

6.2

Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen, Varietés, Spielcasinos, Automatenhallen, Wettbüros

1 Stpl. je 6 qm Gastraumfläche

--

1 je 6 qm Gastraumfläche

--

 

6.3

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 Stpl. je 2 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1

--

1 je 15 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1

--

 

6.4

Jugendherbergen

1 Stpl. je 10 Betten

--

1 je 10 Betten

--

 

7

Krankenhäuser

 

 

 

 

 

7.1

Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten

1 Stpl. je 3 Betten

60

1 je 25 Betten

--

 

7.2

Pflegeheime

1 Stpl. je 8 Betten

75

1 je 50 Betten

--

 

8

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

 

8.1

Grundschulen

1 Stpl. je 25 Schüler/-innen

25

1 je 3 Schüler/-innen

--

 

8.2

Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen

1 Stpl. je 25 Schüler/-innen, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Schüler/-innen über 18 Jahre

--

1 je 3 Schüler/-innen

--

 

8.3

Schulen für Behinderte

1 Stpl. je 15 Schüler/-innen

--

1 je 15 Schüler/-innen

--

 

8.4

Fachhochschulen, Hochschulen

1 Stpl. je 4 Studierende

--

1 je 6 Studierende

--

 

8.5

Kindergärten, Kindertagesstätten u. dgl.

1 Stpl. je Gruppenraum, jedoch mind. 2 Stpl.

25

1 je Gruppenraum, jedoch mind. 2

--

 

8.6

Jugendfreizeittreffs und dgl.

1 Stpl. je 30 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl.

--

1 je 15 qm Nutzfläche

--

 

9

Gewerbliche Anlagen

 

9.1.1

Handwerks- u. Industriebetriebe mit geringem Besucherverkehr

1 Stpl. je 60 qm oder je 3 Beschäftigte

(siehe Erläuterungen c)

10

1 je 60 qm Nutzfl. oder je 3 Beschäftigte

(siehe Erläuterungen c)

10

 

9.1.2

Handwerks- u. Industriebetriebe mit erheblichem Besucherverkehr

1 Stpl. je 60 qm

50

1 je 60 qm Nutzfl.

50

 

9.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze

1 Stpl. je 100 qm Nutzfläche

--

1 je 100 qm Nutzfläche

--

 

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

2,5 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand

--

1 je 5 Wartungs- oder Reparaturstände

--

 

9.4

Tankstellen mit Pflegeplätzen

5 Stpl. je Pflegeplatz

--

--

--

 

9.5

Automatische Kfz-Waschstraße

5 Stpl. je Waschanlage

--

--

--

 

9.6

Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung

2 Stpl. je Waschplatz

--

--

--

 

10

Verschiedenes

 

10.1

Kleingartenanlagen und Kleintierzuchtanlagen

1 Stpl. je 3 Nutzungseinheiten

--

1 je 2 Nutzungs-einheiten

--

 

10.2

Friedhöfe

1 Stpl. je 2.000 qm Grundstücksfläche jedoch mind. 10 Stpl.

--

1 je 750 qm Grundstücksfläche

--

 

10.3

Museen, Ausstellungs- und Präsentationsräume

1 Stpl. je 250 qm Nutzfläche

--

1 je 100 qm Nutzfläche

--

 

11

Anwendungsbestimmungen

 

11.1

Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht

 

11.2

Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen.

 

11.3

Soweit als Bemessungsgrundlagen Nutzfläche oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend.

 


Erläuterungen:

a)   Von § 2 (3) der Stellplatzsatzung kann insbesondere Gebrauch gemacht werden bei Wohnanlagen für Betreutes Wohnen und Wohnen für Senioren ab 60 Jahren bzw. Behinderte ab 50 v.H. Grad der Behinderung (GdB) und Pflegebedürftige ab Pflegestufe 1 des Pflegeversicherungsgesetzes. Städtebaulicher Vertrag und dingliche Sicherung sind erforderlich.

b)   Für saisonale Außengastronomie einer Gaststätte sind keine Stell- bzw. Abstellplätze nachzuweisen.

c)   Der Stell- bzw. Abstellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen, ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stell- bzw. Abstellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. Verpflichtungserklärung ist abzugeben, wonach im Falle der Erhöhung der Mitarbeiterzahl weitere Stell- bzw. Abstellplätze nachzuweisen sind.


Artikel 2
Ermächtigung zur Neufassung 

Der Magistrat wird ermächtigt, die Stellplatzsatzung der Stadt Steinbach (Taunus) mit den sich aus diesem Nachtrag ergebenden Änderungen neuzufassen.

 

Artikel 3
Inkrafttreten
 

Der. 1. Nachtrag zur Stellplatzsatzung der Stadt Steinbach (Taunus) tritt am Tage nach dessen Bekanntmachung in Kraft.

  

Steinbach (Taunus), 21.12.2023

Der Magistrat 

Steffen Bonk
Bürgermeister