Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Straßen- und SSchienenverkehr

Bekanntmachung gem. § 28 Abs. 1 PBefG i. V. m. § 74 Abs. 4, 5 HVwVfG, § 9 Abs. 2 UVPG in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Beschluss vom 22. Juni 2023, Az.: III 33.1 – 66 e 03/02/4-2019 den Plan für das obige Vorhaben gem. §§ 28, 29 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) festgestellt.

Für das Vorhaben ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die aufgrund der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 UVPG nach der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende geführt wurde.

Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss hat keine aufschiebende Wirkung (§ 29 Abs. 6 S. 2 PBefG).

Das planfestgestellte Vorhaben betrifft den Bau des ca. 16 km langen Planfeststellungsabschnitts Nord der Regionaltangente West (RTW). Dieser verläuft vom Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe (Linie 1) bzw. vom Gewerbegebiet Praunheim (Linie 2) über Eschborn bis zur Eisenbahnüberführung Sossenheimer Straße einschl. ihrer Rampenbauwerke nördlich der BAB 66 in der Gemeinde Sulzbach (Taunus). Das zugelassene Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  • Neubau von Gleisanlagen inkl. Oberbau, Erdbau und Entwässerung für die RTW im Streckenabschnitt zwischen dem Haltepunkt GE-Praunheim bzw. der baulichen Verknüpfung mit der Eisenbahnstrecke 3611 im Bereich der Abzweigstelle Wolfslach und der Eisenbahnüberführung Sossenheimer Straße einschl. ihrer Rampenbauwerke nördlich der BAB 66 in der Gemeinde Sulzbach (Taunus) sowie zur Anbindung an das VGF-Streckennetz zwecks Überführungsfahrten zur VGF-Stadtbahnzentralwerkstatt in der Guerickestraße,
  • Erstellung neuer Haltepunkte inkl. Erdbau und Entwässerung (GE-Praunheim, Eschborn-Ost, Eschborn-Süd und Carl-Sonnenschein-Siedlung/Düsseldorfer Straße),
  • Erstellung von Wende- und Abstellanlagen (Abstellanlage Eschborn-Ost, Wende- und Abstellanlage GE Praunheim),
  • Erstellung der im Zusammenhang mit dem Bau der RTW-Trasse erforderlichen Ingenieurbauwerke (Stützwand um Hochspannungsmast Nr. 56 der TenneT, EÜ BAB 5, Stützwand um Hochspannungsmast Nr. 1445 der DB Energie GmbH, EÜ Eisenbahnstrecke 3611, EÜ Lorscher Straße, Brückenzug EÜ Westerbach, Bahnstrecke 3615 und Wilhelm-Fay-Straße, EÜ Sossenheimer Straße, EÜ Düsseldorfer Straße, Spindelbauwerk Zuwegung EÜ Sossenheimer Straße, Geh- und Radwegüberführung Direktabfahrt Spindelbauwerk),
  • Erstellung sonstiger Bauwerke für die RTW (Gleichrichterunterwerk, Betriebsgebäude und Betriebsleitzentrale),
  • Erstellung der Fahrleitungsanlagen, der Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik sowie der sonstigen elektrischen, elektrotechnischen und maschinentechnischen Anlagen für die neue Strecke der RTW,
  • Erstellung von dem Natur-, Artenschutz und z. T. dem forstrechtlichen Ausgleich dienenden Kompensationsmaßnahmen, die trassennah sowie trassenfern [Feldlerchenmaßnahmen (Maßnahme K9) in den Gemarkungen Eschborn und Sulzbach, Waldneuanlage (Maßnahme K12) in der Gemarkung Herchenrode, Ersatz von Bäumen (Maßnahme K18) in den Gemarkungen Eschborn und Praunheim sowie Optimierung und Aufwertung des Ufergehölzes am Westerbach (Maßnahme K19) in der Gemarkung Sossenheim] erfolgen, Ankauf von Ökopunkten [Fechenheimer Mainbogen Teich C (Maßnahme K13), Amphibienzaun Wildsachsen (Maßnahme K14)] und vertragliche Regelung über die Freistellung von Kompensationsverpflichtungen zum Ausgleich des verbleibenden Kompensationsdefizits,
  • Folgemaßnahmen an Eisenbahnbetriebsanlagen der DB AG (Umbaumaßnahmen im Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe, Modernisierung der Stellwerkstechnik durch Errichtung der ESTW-A-Oberursel und ESTW-A-Weißkirchen, Anbindung der RTW an die Eisenbahnstrecke 3611 im Bereich der Abzweigstelle Wolfslach und Anpassungen an der DB-Station Eschborn-Süd),
  • Folgemaßnahmen an Anlagen Dritter (Leitungen, Wege u. ä.),
  • bauzeitliche Nutzung von Flächen für die Baustelleneinrichtung, die Lagerung und als Transportwege.

Für das planfestgestellte Vorhaben einschl. der notwendigen Folgemaßnahmen und landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen (ohne Ökokontomaßnahmen) werden Grundstücke in der Gemarkung Eschborn der Stadt Eschborn, den Gemarkungen Praunheim, Rödelheim und Sossenheim der Stadt Frankfurt am Main, der Gemarkung Schwalbach der Stadt Schwalbach am Taunus, der Gemarkung Sulzbach der Gemeinde Sulzbach (Taunus) und der Gemarkung Herchenrode der Gemeinde Modautal beansprucht.

 

I.

Verfügender Teil

Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugsweise:

„Der Plan der Regionaltangente West Planungsgesellschaft mbH (Vorhabenträgerin) für den Neubau der Regionaltangente West – Planfeststellungsabschnitt Nord vom Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe bzw. dem Haltepunkt Gewerbegebiet Frankfurt/Praunheim bis einschließlich Eisenbahnüberführung Sossenheimer Straße und der Rampenbauwerke in der Gemeinde Sulzbach (Taunus) einschließlich der damit verbundenen notwendigen Folgemaßnahmen wird gemäß §§ 28 und 29 PBefG i. V. m. §§ 72 ff. HVwVfG festgestellt.“

Der Planfeststellungsbeschluss umfasst eine Reihe planfestgestellter Unterlagen, insbesondere Erläuterungsberichte, Lagepläne, Höhenpläne, Regelquerschnitte, Grunderwerbsunterlagen, Bauwerksverzeichnis, Ingenieurbauwerke und umweltfachliche Unterlagen einschl. Landschaftspflegerischem Begleitplan und Maßnahmenplänen.

Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 75 Abs. 1 HVwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss umfasst insbesondere:

  • die Zulassung der Abweichung von den Festlegungen des RPS/RegFNP 2010 in Bezug auf ein von der RTW-Trassenführung betroffenes Vorranggebiet für Landwirtschaft gem. § 8 HLPG,
  • die bauordnungsrechtliche Zulassung nach den §§ 62 ff. der HBO für die Errichtung eines Betriebsgebäudes sowie den Verzicht auf öffentlich-rechtliche Baulasten (Stellplatz-Baulast zugunsten zweier gewerblicher Immobilien) nach § 85 Abs. 3 HBO,
  • die wasserrechtlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Wasserversorgung gem. § 100 Abs. 1 WHG,
  • die wasserrechtlichen Zulassungen zur Errichtung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet und zur Errichtung von Anlagen an und über oberirdischen Gewässern (§ 78 WHG, § 22 HWG),
  • die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gem. § 17 i. V. m. § 15 BNatSchG, die landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungen gem. § 6 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“ und die Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von den biotopschutzrechtlichen Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG in Bezug auf ein betroffenes Ufergehölz am Westerbach,
  • die Genehmigung zur dauerhaften und vorübergehenden Waldumwandlung gem. § 12 Abs. 2 HWaldG und
  • die Planfeststellung gem. § 18 Abs. 1 AEG für die Änderung bundeseigener Eisenbahnbetriebsanlagen und gem. § 43 Abs. 1 EnWG für die Änderung planfeststellungspflichtigen Leitungsbestandes (Hochspannungsfreileitung, Gas-Hochdruckleitung).

Da wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht erfasst werden und als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung treten, ist der Vorhabenträgerin im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbehörden gem. §§ 8, 9 und 19 Abs. 1 WHG die widerrufliche und mit Nebenbestimmungen versehene Erlaubnis zur Benutzung von Gewässern erteilt worden. Diese umfasst die Einleitung von Niederschlagswasser in das Fließgewässer Westerbach einschl. des Baus der insoweit erforderlichen Entwässerungsanlagen und Errichtung einer Einleitestelle sowie das Einbringen von Stoffen (Großbohrpfähle zur Gründung von Bauwerken und Rüttelstopfsäulen) in das Grundwasser.

Der Vorhabenträgerin wurden zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer die erforderlichen Nebenbestimmungen, insbesondere bezüglich baubetrieblicher Regelungen, zum Immissionsschutz, dem Schutz der Gewässer und des Bodens, des Waldes und von Natur- und Landschaft einschl. artenschutzrechtlicher Gesichtspunkte auferlegt.

Über die festgesetzten Nebenbestimmungen hinaus hat die Vorhabenträgerin Zusagen gegeben, die in dem Beschluss bestätigt wurden.

Durch die aufgenommenen Nebenbestimmungen und die Zusagen der Vorhabenträgerin konnte den Hinweisen, Forderungen und Einwänden der Behörden und Träger öffentlicher Belange Rechnung getragen werden.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle Einwendungen und Forderungen entschieden worden. Soweit die Einwendungen, Forderungen und Anträge nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos geworden sind oder ihnen durch Zusagen der Vorhabenträgerin oder den Planfeststellungsbeschluss entsprochen wurde, sind sie zurückgewiesen worden.


II.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim

Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Goethestraße 41 + 43
34119 Kassel

erhoben werden.

Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie ist gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64278 Darmstadt, zu richten.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben (§ 29 Abs. 7 S. 1 PBefG). Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 29 Abs. 7 S. 2 und 3 PBefG). Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss hat gemäß § 29 Abs. 6 S. 2 PBefG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Goethestraße 41 + 43, 34117 Kassel, die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 S. 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

Vor dem VGH müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 VwGO).


III. Hinweis auf die Zustellung sowie die Veröffentlichung / Auslegung
des Planfeststellungsbeschlusses

1. Der Planfeststellungsbeschluss wird der Vorhabenträgerin nach § 28 Abs. 1 PBefG i. V. m. § 74 Abs. 4 HVwVfG zugestellt. Da darüber hinaus mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß § 28 Abs. 1 PBefG i. V. m. § 74 Abs. 5 HVwVfG durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

2. Die nach § 28 Abs. 1 PBefG i. V. m. § 74 Abs. 4, 5 HVwVfG, § 9 Abs. 2 UVPG a. F. angeordnete Auslegung einer Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen wird nach § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Zu diesem Zweck werden der Planfeststellungsbeschluss vom 22. Juni 2023 und die festgestellten Planunterlagen ab dem 10. Juli 2023 bis einschließlich 24. Juli 2023 auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de) unter der Rubrik: Menü / Veröffentlichungen und Digitales / Öffentliche Bekanntmachungen / Verkehr / Straßen- und U-Bahnen und im UVP-Portal des Landes Hessen (https://www.uvp-verbund.de/he) veröffentlicht.

Darüber hinaus wird die angeordnete Auslegung als zusätzliches Informationsangebot erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG). Dazu wird eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Juni 2023 (mit Rechtsbehelfsbelehrung) zusammen mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 10. Juli 2023 bis einschließlich 24. Juli 2023 bei den nachfolgend aufgeführten Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme ausgelegt:


  • Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe
    Rathausplatz 1, 61343 Bad Homburg v. d. Höhe, Stadtbüro, EG,
    montags und donnerstags von 7:30 bis 16:00 Uhr, dienstags und freitags von 7:30 bis 12:00 Uhr und mittwochs von 7:30 bis 18:00 Uhr

  • Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus)
    Rathausplatz 1, 61440 Oberursel (Taunus), Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Gebäude A, 4. OG, Info-Center,
    montags bis donnerstags jeweils von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 13:30 bis 18:00 Uhr
    Für die Einsichtnahme ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06171-502441 oder per E-Mail unter stadtentwicklung@oberursel.de unbedingt erforderlich.

  • Magistrat der Stadt Steinbach
    Rathaus, Gartenstraße 20, 61449 Steinbach (Taunus), EG, Bürgerbüro,
    montags, donnerstags und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, dienstags von 13:00 bis 18:00 Uhr
  • Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
    Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Atrium,
    montags, dienstags, donnerstags und freitags in der Zeit von 7:10 bis 15:40 Uhr sowie mittwochs von 7:10 bis 19:00 Uhr

  • Magistrat der Stadt Eschborn,
    Rathaus, Rathausplatz 36, 65760 Eschborn, Zimmer 8 im EG,
    montags, dienstags und donnerstags von 8:00 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr, mittwochs von 8:00 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr, freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr

  • Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
    Rathaus, Marktplatz 1-2, 65824 Schwalbach am Taunus, IV. OG,
    montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, montags und donnerstags von 14:00 bis 15:30 Uhr und mittwochs von 15:00 bis 18:00 Uhr

  • Gemeindevorstand der Gemeinde Sulzbach (Taunus)
    Rathaus, Hauptstraße 11, 65843 Sulzbach (Taunus), im Foyer des Rathauses (EG),
    montags bis freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr, dienstags von 13:30 bis 18:00 Uhr sowie mittwochs und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr

  • Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal
    Gemeindeverwaltung, Bauamt, 3. OG, Odenwaldstraße 34, 64397 Modautal,
    montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, montags von 14:00 bis 16:00 Uhr und mittwochs von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr

3. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist den Betroffenen, den Vereinigungen, die Stellung genommen haben und aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Beschluss einzulegen, und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 S. 3 HVwVfG).

4. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen, den Vereinigungen, die Stellung genommen haben und aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Beschluss einzulegen, und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat III 33.1, 64278 Darmstadt schriftlich oder elektronisch angefordert werden (§ 74 Abs. 5 S. 4 HVwVfG).

Darmstadt, den 22. Juni 2023                                       Regierungspräsidium Darmstadt
                                                                                            III 33.1 – 66 e 03.02/4-2019